Sachverhalt:
Gemäß der
Richtlinien für die Anmeldung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen i.S. des
BauGB zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm des Landes, ist das
Fördergebiet räumlich abzugrenzen.
(Nds. MBI, Bek.d.MU
v. 04.01.2018 – 61.11-21205.1.19.1-)
Die Räumliche
Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach §
172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB oder durch Beschluss
der Gemeinde erfolgen.
In
der Anlage ist die Abgrenzung des Fördergebietes beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Damnatz beschließt, die Flurstücke 100/2 und 164/1, Flur 3,
Gemarkung Damnatz, als ein „abgegrenztes Fördergebiet“ im Rahmen des Förderprogramms „Kleinere
Städte und Gemeinden“ festzulegen.
Das
Fördergebiet hat eine Größe von ca. 1.700 m².