-Feuerwehrgebührensatzung-; Beschlussfassung
Sachverhalt:
Gem. § 29 Abs. 2
Satz 1 Nrn. 1- 6 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die
Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG)
können Kommunen Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz
(NKAG) für bestimmte Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
erheben.
Die Formulierung
dieser Regelung („können“) lässt zunächst vermuten, dass ein
Entschließungsermessen, d. h. ein Ermessen bezüglich der Entscheidung ob Gebühren
und Auslagen für gebührenpflichtige Einsätze erhoben werden, vorliegt.
Dies ist jedoch
nicht der Fall, da haushaltsrechtliche Regelungen zur Erhebung von Gebühren
verpflichten. Gem. § 111 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) besteht grundsätzlich die Pflicht zur Erhebung von Gebühren.
Die
spezialgesetzliche Ermessensreglung des § 29 Abs. 2 NBrandSchG räumt der
zuständigen Kommune nach herrschender Meinung aufgrund der zuvor genannten
haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur Gebührenerhebung lediglich ein
sogenanntes Auswahlermessen, d. h. ein Ermessen bzgl. der Entscheidung zum
Kostendeckungsgrad, ein.
§ 29 Abs. 2
NBrandSchG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren
und Auslagen für gebührenpflichtige Einsatze dar. Die Regelungen des NKAG sind
anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 Satz 1
NKAG schreibt vor, dass kommunale Abgaben –also auch Gebühren- nur aufgrund
einer Satzung erhoben werden dürfen. Der Erlass einer entsprechenden Satzung
ist also zwingend erforderlich.
Die einschlägigen Regelungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren sind in § 5
NKAG niedergeschrieben. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG erheben Kommunen für die
Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen (u. a. Freiwilligen Feuerwehr)
Benutzungsgebühren. Das Aufkommen der Gebühren soll gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG
die Kosten der Einrichtung grundsätzlich decken, jedoch nicht überschreiten.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz3 NKAG und im speziellen aufgrund des spezialgesetzlich
eingeräumten Auswahlermessens ist in bestimmten Fällen auch eine
Kostenunterdeckung möglich bzw. geboten.
Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind die Kosten der Einrichtung nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Für die rechtmäßige
und rechtssichere Erhebung von Gebühren für gebührenpflichtige Einätze sind
demnach eine Satzung sowie ein Gebührentarif, welcher aufgrund einer nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte Kostenermittlung aufgestellt
worden ist, erforderlich.
Satzung:
Die derzeit
rechtskräftige Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von
Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr
außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 01.10.2009 wurde
noch auf Grundlage des NBrandSchG a. F gefasst. Letztmalig mit Gesetzesänderung
vom 16.05.2018 wurden die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Erhebung
von Gebühren für gebührenpflichtige Einsätze im NBrandSchG geändert. Für eine
rechtssichere Gebührenerhebung ist zwingend eine Neufassung der Satzung
erforderlich.
Der Niedersächsische
Städte- und Gemeindebund hat diesbezüglich eine Mustersatzung erarbeitet und
zur Verfügung gestellt. Anliegender Satzungsentwurf wurde auf Grundlage der
besagten Mustersatzung entworfen. An folgenden Stellen wurden zur Anpassung an
die örtlichen Verhältnisse der Samtgemeinde Elbtalaue sowie zur Konkretisierung
Anpassungen vorgenommen:
·
§ 1
Satz 2: Dieser
Satz wurde so umformuliert, dass kein Bezug auf die aktuell gültige
Feuerwehrsatzung genommen wird. Dies hätte zur Folge, dass bei Änderung
der Feuerwehrsatzung auch eine Anpassung der Feuerwehrgebührensatzung an dieser
Stelle erforderlich wäre.
·
§ 2
Abs. 1 Nr. 1-6: Die
Mustersatzung enthält einen gesonderten Gebührentatbestand für die
Durchführung einer Brandverhütungsschau. Dies liegt jedoch im
Zuständigkeitsbereich des Landkreises. Der Tatbestand wurde daher nicht
aufgenommen. Die Anzahl der Nrn. reduziert sich daher von 7 auf 6.
·
§ 2
Abs. 1 Nr. 5: Die
Formulierung „für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze…“
wurde entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut zur Konkretisierung wie
folgt: „für andere als die in § 29 Abs. 1 NBrandSchG genannten Einsätze..:“
angepasst.
·
§ 2
Abs. 2 Satz 2: Die
Formulierung in der Mustersatzung ist nicht zweifelsfrei verständlich.
Daher erfolgte eine Anpassung an den
Wortlaut des NBrandSchG.
·
§ 3
Satz 2: Der
Satz beinhaltet in der Mustersatzung neben den Fehlalarmen durch
Brandmeldeanlagen auch die Durchführung einer Brandverhütungsschau,
welche sich im Zuständigkeitsbereich des Landkreises befinden. Der Satz wurde
daher entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut (NBrandSchG) auf die
Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen umgeschrieben.
·
§ 4
Abs. 2 Satz 3 und
§ 5 Abs. 2: Die
Mustersatzung enthält jeweils die Möglichkeit der Aufnahme eines
Textbausteineines für Rüst- oder Nachberatungszeiten. Rüst- und
Nachbereitungszeiten werden in den Einsatzberichten nicht berücksichtigt und
wurden daher auch nicht bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten im Rahmen der
Gebührenkalkulation (Einsatzstunden) berücksichtigt. Eine Berücksichtigung an
dieser Stelle ist daher auch nicht möglich.
Gebührentarif, welcher aufgrund einer nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgten Kostenermittlung erfolgte
(Gebührenkalkulation):
Wie bereits
erläutert, bedarf die Erstellung eines Gebührentarifs eine nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte Kostenermittlung und daraus
resultierende Gebührenmaßstäbe. Es ist zulässig und auch regelmäßig geboten
eine Einteilung des Gebührenmaßstabes in einzelne Teilleistungen vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Einteilung in einzelne Leistungseinheiten
(Einsatzkräfte und Fahrzeuggruppen) vorgenommen. Nähere Erläuterungen hierzu
erfolgen an späterer Stelle.
Die
Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die daraus
resultierende Entwicklung von Gebührenmaßstäben hat nach herrschender Meinung
im Rahmen einer Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu erfolgen.
Vereinfacht dargestellt, werden bei dieser Methode das Input, also die Kosten,
durch den Output, also die einzelnen Leistungseinheiten ( Einsatzstunden der
Einsatzkräfte und einzelnen Fahrzeuggruppen) dividiert.
Die KLR unterteilt
sich in folgende Stufen:
·
Kostenartenrechnung
·
Kostenstellenrechnung
·
Kostenträgerrechnung
Kostenartenrechnung:
Die Kostenartenrechnung
beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche Kosten in welcher Höhe
angefallen sind. Zu berücksichtigen sind sowohl die laufenden Kosten als auch
die kalkulatorischen Kosten.
Unter die laufenden
Kosten fallen alle Kosten, welche durch Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs
verursacht werden. Es handelt sich um Unterhaltungs- und Betriebskosten etc.
Unter die
kalkulatorischen Kosten fallen im vorliegenden Fall die Abschreibungen
(periodisierter Werteverzehr von Vermögensgegenständen) und die
kalkulatorischen Zinsen (fiktive Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals).
In diesem
Zusammenhang wird auf die Anlagen 2 (Seite 5), 5 (Seite 15- 26), 6 (Seite 27-
32) und 8 (Seite 34) der anliegenden Kalkulation verwiesen. Anlage 2 zeigt alle
für den Brandschutz entstehenden laufenden Kosten für die Kalkulationszeitraum
(2019- 2021) auf. Die Anlagen 5 und 6 zeigen alle für den Brandschutz
entstehenden kalkulatorischen Kosten für den Kalkulationszeitraum auf. Anlage 8
stellt die Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes (erforderlich für die
Ermittlung der kalk. Kosten) dar.
Im nächsten Schritt
sind alle sog. betriebsfremden Kosten, also die Kosten, welche nicht direkt dem
Betriebszweck (Brandschutz) dienen, herauszufiltern. Diese Kosten bleiben im
weiteren Fortgang der KLR unberücksichtigt. Berücksichtigt werden bei den
weiteren Schritten lediglich die betriebsbedingten Kosten, also die Kosten,
welche direkt dem Betriebszweck (Brandschutz) dienen.
In diesem
Zusammenhang wird auf die Anlagen 1 (Seite 4), 3 (Seite 6- 7) und 4 (Seite 8-
14) verwiesen.
Sog. betriebsfremde Kosten wurden an dieser Stelle herausgefiltert (Aufzählung
nicht abschließend):
·
Kosten
für Sirenenunterhaltung (Sirenen dienen nach der Rechtsprechung in erster Linie
der Warnung von Bürgern vor Katastrophen und anderen Gefahrenlagenlagen. Sie
dienen daher in erster Linie dem Katastrophenschutz und dem Zivilschutz bzw.
der allgemeinen Gefahrenabwehr und nicht dem Brandschutz)
·
Kosten
für Schaummittel (nicht ansatzfähig, da es dem Gebührenschuldner als Auslage
neben der Gebühr in Rechnung gestellt wird)
·
Kosten
im Bereich der Löschwasserversorgung (Grundversorgung) (Die
Löschwasserversorgung dient weitaus überwiegend dem Brandschutz, also dem
gebührenfreien Aufgabenspektrum. Die entstehenden Kosten sind nach der
Rechtsprechung nicht ansatzfähig)
Kostenstellenrechnung:
Die
Kostenstellenrechnung beschäftigt sich mit der Fragestellung, wo (bei welcher
Leistungseinheit) die Kosten angefallen sind.
Man unterscheidet
zwischen Einzelkosten und Gemeinkosten. Einzelkosten können direkt einer
Leistungseinheit (Einsatzkräfte und Fahrzeuge) zugeordnet werden. Gemeinkosten
können nicht direkt einer Leistungseinheit zugeordnet werden. An dieser Stelle
werden zunächst verschiedene Kostenstellen gebildet. Die betriebsbedingten
Kosten sind sodann einem der gebildeten Kostenstellen zuzuordnen.
In diesem
Zusammenhang wird erneut auf die Anlagen 1 (Seite 4), 3 (Seite 6- 7) und 4
(Seite 8- 14) der anliegenden Kalkulation verwiesen. Es wurden die Gemeinkostenstellen
„Verwaltung“, „Grundstücke und Gebäude“ und „Geräte und Sonstiges“ sowie die
Einzelkostenstellen „Fahrzeuge“ und „Einsatzkräfte“ gebildet. Die
betriebsbedingten Kosten wurden einer der genannten Kostenstellen zugeordnet.
Im nächsten Schritt
mussten die Gemeinkosten schlüsselmäßig auf die Einzelkostenstellen aufgeteilt
werden.
In diesem
Zusammenhang wird auf Seite IV der anliegenden Kalkulation verwiesen. Die
Gemeinkosten (laufend und kalkulatorisch) wurden nach folgendem
Verteilungsschlüssel auf die Einzelkostenstellen verteilt:
·
Verwaltung:
20 % der Kosten werden der
Einzelkostenstelle „Einsatzkräfte“ zugeordnet; die
übrigen 80 % werden der Einzelkostenstelle
„Fahrzeuge“ zugeordnet (Der
Verteilungsschlüssel beruht auf Erfahrungswerten und Erhebungen der
Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH).
·
Grundstücke
und Gebäude: 40 % der Kosten
werden der Einzelkostenstelle „Einsatzkräfte“ zugeordnet; die
übrigen 60 % werden der Einzelkostenstelle
„Fahrzeuge“ zugeordnet (Der
Verteilungsschlüssel wurde anhand des
Verhältnisses der genutzten Fläche der
Feuerwehrhäuser ermittelt).
·
Geräte
und
sonstiges: 40 % der
Kosten werden der Einzelkostenstelle „Einsatzkräfte“ zugeordnet; die
übrigen 60 % werden der Einzelkostenstelle
„Fahrzeuge“ zugeordnet (Der
Verteilungsschlüssel beruht auf Erfahrungswerten und Erhebungen der
Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH).
Kostenträgerrechnung:
Die
Kostenträgerrechnung befasst sich mit der Fragestellung, wofür (bei welchem
Kostenträger) die Kosten angefallen sind.
An dieser Stelle
sind zunächst Kostenträger, konkret „Einsätzkräfte“ sowie die bereits vielfach
genannten Fahrzeuggruppen (z. B. LF, ELW, MTW etc.), zu bilden.
Anschließend sind
die ermittelten Kosten der Einzelkostenstellen schlüsselmäßig auf die
Kostenträger umzulegen. Die Einzelkostenstelle „Einsatzkräfte“ wird direkt und
in voller Höhe auf den Kostenträger „Einsatzkräfte“ umgelegt. Die
Einzelkostenstelle „Fahrzeuge“ wird wie folgt auf die Fahrzeuggruppen (jede
Fahrzeuggruppe stellt einen Kostenträger dar) umgelegt:
·
Kosten
der Gemeinkostenstelle
Verwaltung (80 %): Es
erfolgte eine schlüsselmäßige Verteilung entsprechend der
ermittelten Fahrzeugeinsatzstunden einer
jeden Fahrzeuggruppe
·
Kosten
der Gemeinkostenstelle
Grundstücke und Gebäude (60 %): Es
erfolgte eine schlüsselmäßige Verteilung entsprechend der
Anzahl der Fahrzeuge einer jeden
Fahrzeuggruppe
·
Kosten
der Gemeinkostenstelle
Geräte und Sonstiges (60 %): Es
erfolgte eine schlüsselmäßige Verteilung entsprechend
der ermittelten Fahrzeugeinsatzstunden einer
jeden Fahrzeuggruppe
·
Kosten
der Einzelkostenstelle
Fahrzeuge (100 %): Es
erfolgte eine schlüsselmäßige Verteilung entsprechend
der ermittelten Fahrzeugeinsatzstunden einer
jeden Fahrzeuggruppe
In diesem
Zusammenhang wird auf Seite IV sowie auf Seite 3 der anliegenden Kalkulation
verwiesen. Auf Seite IV ist die soeben ausgeführte Verteilung anhand der
prozentualen Anteile eines jeden Kostenträgers dargestellt. Seite 3 ist die
Darstellung anhand absoluter Zahlen zu entnehmen.
Zur Ermittlung der
Einsatzstunden der Einsatzkräfte sowie der einzelnen Fahrzeuggruppen wurde ein
durchschnittlicher jährlicher Stundensatz ermittelt. Dieser wurde auf Grundlage
der Einsatzstunden aus den Jahren 2014- 2017 ermittelt und auf den
Erhebungszeitraum (2019-2021) hochgerechnet. In diesem Zusammenhang wird auf
die Anlage 7 (Seite 33) der anliegenden Kalkulation verwiesen. Dort ist die
zuvor beschriebene Ermittlung dargestellt.
Nunmehr liegen mir
die Gesamtkosten eines jeden Kostenträgers (gebührenfähiger Deckungsbedarf)
vor. Diese können auf Seite 3 der anliegenden Kalkulation eingesehen werden.
Eine Besonderheit besteht im Bereich der ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten
bei den kalkulatorischen Zinsen. Die kalkulatorischen Zinsen stellen, wie
bereits erwähnt, eine fiktive Verzinsung meines eingesetzten Eigenkapitals dar.
Ein Teil des eingebrachten Kapitals besteht aus Zuweisungen aus der
Feuerschutzsteuer. Dieses Kaptal wird zunächst berücksichtigt und ist daher
gesondert in Abzug zu bringen.
In diesem Zusammengang wird auf Anlage 9 der anliegenden Kalkulation verwiesen.
Die Verzinsung der Feuerschutzsteuer wird hier dargestellt und anschließend bei
der Ermittlung des gebührenpflichtigen Deckungsbedarfs auf Seite 3 (im
Verhältnis der kalkulatorischen Kosten) in Abzug gebracht.
Wie eingangs
erwähnt sieht die KLR nunmehr eine Division des Inputs (Kosten eines jeden
Kostenträgers) mit dem Output der einzelnen Leistungseinheiten (Einsatzstunden
des Personals und der einzelnen Fahrzeuggruppen) vor. Die Ermittlung der
Einsatzstunden ist, wie bereits erwähnt, in Anlage 7 (Seite 33) dargestellt.
Nunmehr liegt mir
die Gebührenobergrenze je halbe Stunde Einsatzzeit vor (Seite 3 der anliegenden
Kalkulation). Die einzelnen Gebührensätze sind hieraus zu entwickeln.
Bei der Festlegung
der Gebührensätze besteht, wie bereits eingangs erwähnt, ein Ermessen bzgl. der
Höhe. Auch zu beachten ist in diesem Zusammenhang das sog. Übermaßverbot. Nach
der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dürfen die
Gebühren hiernach den Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin nicht über
ein zu vertretenes Maß hinaus belasten.
Die öffentliche
Einrichtung Feuerwehr verursacht oftmals aufgrund niedriger Einsatzzahlen und
daraus resultierend niedrigen Leistungseinheiten (Einsatzstunden der
Einsatzkräfte und der einzelnen Fahrzeuggruppen) hohe Gebührenobergrenzen. Dies
darf nicht zum Nachteil des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin
berücksichtigt werden.
Die ermittelten
Gebührenobergrenzen überschreiten teilweise erheblich ein vertretbares Maß. Es
wird daher vorgeschlagen teilweise verringerte Gebührensätze auf
Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen umzulegen.
Bei den Fahrzeugen
sollten grundsätzlich erst einmal 50 % der ermittelten Gebührenobergrenzen
umgelegt werden. Weiterhin fällt auf, dass sich bei den Fahrzeuggruppen „TSF/
TSF-W“ und „MLF/ StLF“ relativ hohe Gebührenobergrenzen ergeben. Diese
Fahrzeuggruppen sind aus einsatztaktischen Gesichtspunkten jedoch nicht
wertvoller als die Fahrzeuggruppen „LF“ bzw. „ HLF. Im Rahmen des Ermessens
wird daher vorgeschlagen, den Gebührensatz für die Fahrzeuggruppe „TSF/ TSF-W“
an den Gebührensatz für die Fahrzeuggruppe „LF“ (Deckungsgrad: 33,88 %) und den
Gebührensatz für die Fahrzeuggruppe „MLF/ StLF“ an den Gebührensatz der
Fahrzeuggruppe „HLF“ (Deckungsgrad: 20,35 %) anzupassen. Aufgrund geringer
Einsatzstunden bei der Fahrzeuggruppe „Boot“ ergibt sich eine sehr hohe
Gebührenobergrenze. Boote dienen zum Großteil dem gebührenfreien
Aufgabenspektrum nach dem NBrandSchG. Es wird vorgeschlagen, dies
gebührensatzmindernd bei einem Deckungsgrad von 25 % zu berücksichtigen.
Beim Kostenträger Einsatzkräfte erscheint die Berücksichtigung der
Gebührenobergrenze in voller Höhe (Deckungsgrad: 100%) als angemessen. Zu
berücksichtigen ist dabei auch, dass
hier kaum kalkulatorische Kosten berücksichtigt wurden und fast
ausschließlich die entstehenden laufenden Kosten abgebildet werden. In diesem
Zusammenhang wird auf anliegende Übersicht „Gebührenvergleich“ verwiesen.
Die bisher geltende
Satzung inkl. Gebührentarif enthält neben den Gebührensätzen für Einsatzkräfte
und Fahrzeuggruppen auch einzelne Tarife für Gerätschaften. Dies hat sich in im
Rahmen der Sachbearbeitung als nicht praktikabel erwiesen. Es ist sehr
umständlich und aufwendig die Einsatzzeiten der einzelnen Geräte (Grundlage für
die Gebührenerhebung) zu dokumentieren. Bei vorliegender Kalkulation wurden die
Kosten für Gerätschaften auf Einsatzkräfte und Fahrzeuge umgelegt. Dies ist
rechtlich zulässig und stellt in Praxis eine erhebliche Erleichterung da.
Berechnungen in der
anliegenden Gebührenkalkulation wurden mit allen Nachkommastellen durchgeführt;
abgebildet sind jedoch gerundete Zahlen. Bei der Berechnung des
gebührenpflichtigen Deckungsbedarfs (Seite 3) erfolgte eine Abrundung auf den
nächsten vollen Euro zugunsten des Gebührenpflichtigen bzw. der
Gebührenpflichtigen.
Bei der Ermittlung
der Maßstabseinheiten (Anlage 7, Seite 33) wurden die Einsatzzeiten
entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung zugunsten der Gebührenschuldner
bzw. der Gebührenschuldnerinnen auf volle halbe Stunden aufgerundet.
Beschlussvorschlag:
a) Die
Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Gebühren für Dienst-
und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden
Pflichtaufgaben
-Feuerwehrgebührensatzung- wird zum 01.01.2019 erlassen.
b) Der
Gebührentarif zur Feuerwehrgebührensatzung (siehe a)), welcher auf Grundlage
der von der Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH
erstellten Kalkulation entwickelt wurde, wird als Anlage und Bestandteil der
besagten Satzung mit folgenden Stunden- und Deckungssätzen beschlossen:
Gebührentatbestand |
Gebühr je Stunde |
Kostendeckungsgrad |
Einsatzkraft |
44,00 € |
100 % |
Tanklöschfahrzeug (TLF) |
217,00 € |
50,00 % |
Löschgruppenfahrzeug (LF) |
185,00 € |
50,00 % |
Hilfeleistungslöschfahrzeug
(HLF) |
230,00 € |
50,00 % |
Tragkraftspritzenfahrzeug
(TSF)/ |
185,00 € |
33,88 % |
Mittleres Löschfahrzeug
(MLF)/ |
230,00 € |
20,35 % |
Mannschaftstransportwagen
(MTW) |
142,00 € |
50,00 % |
Einsatzleitwagen (ELW) |
123,00 € |
50,00 % |
Rüstwagen (RW) |
91,00 € |
50,00 % |
Schlauchwagen (SW) |
72,00 € |
50,00 % |
Gerätewagen (GW) |
111,00 |
50,00 % |
Drehleiter (DLK) |
411,00 € |
50,00 % |
Boot |
188,00 € |
25,00 % |
c) Mit
Inkrafttreten der Feuerwehrgebührensatzung (siehe a)) tritt gleichzeitig die
Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Kostenersatz und
Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der
unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 01.10.2009 außer Kraft.