Sachverhalt:
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue hat am 12.06.2017 den Änderungsbeschluss zur 94.
Änderung beschlossen, nachdem der 2012 aufgestellte Bebauungsplan Biogasanlage
Zernien für unwirksam erklärt worden ist (Urteil vom 04.11.2015, Az. 1KN 199/13,
OVG Lüneburg). Für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wurden Änderungen im
Flächennutzungsplan erforderlich.
Der Entwurf der 94.
Änderung inkl. Begründung und Umweltbericht lag gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der
Zeit vom 08.06.- einschließlich 09.07.18 öffentlich aus. Gleichzeitig wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
beteiligt.
Während der
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen gegen die Planung vorgebracht,
aufgrund derer eine Fortführung des Verfahrens nicht möglich ist.
Der Landkreis
Lüchow-Dannenberg hat in seiner Stellungnahme insbesondere vorgebracht, dass
Teile des Plangebietes im Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Wibbese des
Wasserbeschaffungsverbandes Elbufer-Drawehn, Schutzzone IIIB liegen. Das
Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogasanlagen ist hier
gem. Ziff. 13 der Anlage zur Verordnung über Schutzbestimmungen in
Wasserschutzgebieten (SchuVO) verboten. Dieses Verbot besteht seit der Änderung
der SchuVO vom 29.05.2013 und bestand somit bei Errichtung der Anlage noch
nicht.
Die bestehende
Biogasanlage ist genehmigt und genießt Bestandsschutz. Künftige Erweiterungen
sind jedoch gem. SchuVO nicht zulässig. Das Planungsziel des Bebauungsplanes,
die Biogasanlage in Ihrem Bestand zu sichern und Erweiterungsmöglichkeiten zu
schaffen, ist somit nicht mehr zu erreichen. Damit wäre der Bebauungsplan nicht
vollzugsfähig, es mangelt dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit gem. § 1(3)
BauGB, was zur Nichtigkeit führt. Der Rat der Gemeinde Zernien hat daher am
15.09.18 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Biogasanlage Zernien aufzuheben.
Daher ist auch die
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mehr erforderlich.
Die untere
Wasserbehörde kann von den Verboten der SchuVO eine Befreiung erteilen, wenn
der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dies erfordern.
Kleinere technische
Anpassungen könnten demnach auch ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes und
Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 35 Abs. 4 Ziff. 6 BauGB i.V.m. § 52
Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zulässig sein.
Beschlussvorschlag:
Der
Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB zur 94. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Elbtalaue vom 12.06.2017 (SgRE/X/04)
wird aufgehoben.