Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 26.3.2018 hat der Hegering Hitzacker die
Befreiung von der Hundesteuer für brauchbare Jagdhunde beantragt.
Zur Begründung des Antrages wird auf die gesetzliche
Verpflichtung zur Vorhaltung eines Jagdhundes je Revier, auf den Einsatz für
öffentliche Zwecke und bereits bestehende Befreiungen für andere Haltungszwecke
verwiesen.
Die Steuersatzung der Gemeinde Göhrde enthält in den §§ 4 und
5 diverse Befreiungs- und Ermäßigungsbestimmungen, jedoch nicht für Jagdhunde.
Die vollständige Steuerbefreiung für Jagdhunde ist bislang in keiner
Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde vorgesehen.
Die Aufnahme von Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in
Steuersatzungen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeindevertretung.
Bei der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände hat die Gemeinde zwar eine recht
weitgehende Regelungsfreiheit. Dieser Spielraum findet jedoch seine Grenzen im
Willkürverbot, d.h. die jeweiligen Tatbestände müssen in sachlicher Hinsicht zu
rechtfertigen sein und in einem stimmigen Verhältnis zueinander stehen. Die
gewöhnlich anzutreffenden Befreiungen und Ermäßigungen bei der Hundesteuer
beruhen auf einer logisch-stimmigen Systematik, die dem Charakter der
Aufwandsteuer entsprechen.
Die Hundesteuer beruht wie andere Aufwandsteuern auf dem
Prinzip, dass die Einkommensverwendung (Aufwand) für bestimmte über den
normalen Lebensbedarf hinausgehende Vorgänge besteuert wird. Wird der Aufwand
(mehr oder minder) betrieben, um Einkünfte zu erzielen oder um
gemeinnützige/öffentliche Aufgaben zu erfüllen, so ist eine Steuerminderung
grundsätzlich gerechtfertigt. Der jeweilige Anteil ist dann stimmig im
Verhältnis aller Minderungen abzuwägen.
Für Jagdhunde ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem
Vorbringen der Jägerschaft auch öffentliche Zwecke mit der Hundehaltung erfasst
werden. Der Umfang dieses Anteils ist seit jeher nicht als überwiegend
eingestuft worden und demzufolge mit der hälftigen Ermäßigung abgedeckt. An
dieser Beurteilung ist festzuhalten. Die Pflicht zur Vorhaltung eines
Jagdhundes ist für eine vollständige Steuerbefreiung nicht zwingend. Sie dient
allein dazu, die tierschutzgerechte Ausübung der Jagd in allen Belangen
sicherzustellen. Sicher verursacht das gesteigerte Verkehrsaufkommen auch mehr
Wildunfälle. Es ist aber nicht anzunehmen, dass dadurch der öffentliche
Verwendungsanteil inzwischen überwiegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
freiwillige Übernahme der Jagdausübung und somit der privatwirtschaftliche
Verwendungsanteil der Hundehaltung nach wie vor überwiegt. Somit ist/bleibt
eine Steuermäßigung für Jagdhunde, nicht jedoch eine völlige Befreiung in
steuerlicher Hinsicht angemessen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige
Steuerbefreiung für Jagdhunde liegen in sachlicher Hinsicht nicht vor. Mit der
Haltung von Jagdhunden werden keine überwiegenden öffentlichen Belange
wahrgenommen, die eine vollständige Steuerbefreiung rechtfertigen. Die
Steuerbefreiung erweist sich in der Abwägung mit den übrigen Ermäßigungs- und
Befreiungsregelungen als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.
Die Verwaltung gibt deswegen die Empfehlung, von einer
Steuerbefreiung (1. Änderungsoption) für Jagdhunde abzusehen und allenfalls
eine hälftige Ermäßigung (2. Änderungsoption) in die Satzung aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Die 3. Satzung zur
Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Göhrde –
alternativ 1. Option: Befreiung der Jagdhunde oder 2. Option: Ermäßigung der Jagdhunde –
wird beschlossen.