Sachverhalt:
Der Rat der
Gemeinde Zernien hat am 05.07.16 beschlossen, den Bebauungsplan Biogasanlage
Zernien erneut aufzustellen, nachdem der 2012 aufgestellte Bebauungsplan für
unwirksam erklärt worden ist (Urteil vom 04.11.2015, Az. 1KN 199/13, OVG Lüneburg).
Der Entwurf des
Bebauungsplanes inkl. Begründung und Umweltbericht lag gem. § 3 Abs. 1 BauGB in
der Zeit vom 08.06.- einschließlich 09.07.18 öffentlich aus. Gleichzeitig
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB beteiligt.
Während der
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen gegen die Planung vorgebracht,
aufgrund derer eine Fortführung des Verfahrens nicht möglich ist.
Der Landkreis
Lüchow-Dannenberg hat in seiner Stellungnahme insbesondere vorgebracht, dass
Teile des Plangebietes im Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Wibbese des
Wasserbeschaffungsverbandes Elbufer-Drawehn, Schutzzone IIIB liegen. Das
Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogasanlagen ist hier
gem. Ziff. 13 der Anlage zur Verordnung über Schutzbestimmungen in
Wasserschutzgebieten (SchuVO) verboten. Dieses Verbot besteht seit der Änderung
der SchuVO vom 29.05.2013 und bestand somit bei Errichtung der Anlage noch
nicht.
Die bestehende
Biogasanlage ist genehmigt und genießt Bestandsschutz. Künftige Erweiterung
sind jedoch gem. SchuVO nicht zulässig. Das Planungsziel des Bebauungsplanes,
die Biogasanlage in Ihrem Bestand zu sichern und Erweiterungsmöglichkeiten zu
schaffen, ist somit nicht mehr zu erreichen. Damit wäre der Bebauungsplan nicht
vollzugsfähig, es mangelt dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit gem. § 1(3)
BauGB, was zur Nichtigkeit führt.
Während der
Beteiligung wurden weitere abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgebracht.
Da allein die
Tatsache, dass die Biogasanlage im Wasserschutzgebiet liegt, zur Nichtigkeit
führen würde, wurden die weiteren Stellungnahmen nicht abschließend abgewogen
und bewertet.
Um das
Aufstellungsverfahren zu beenden, sollte der Aufstellungsbeschluss aufgehoben
werden.
Die untere
Wasserbehörde kann von den Verboten der SchuVO eine Befreiung erteilen, wenn
der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dies erfordern.
Kleinere technische
Anpassungen könnten demnach auch ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes
nach § 35 Abs. 4 Ziff. 6 BauGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz
zulässig sein.
Beschlussvorschlag:
Der
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB zum Bebauungsplan Biogasanlage
Zernien vom 05.07.2016 (ZerR/IX/38) wird aufgehoben.