Betreff
Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h für die gesamte Ortslage Siemen
Vorlage
30/0334/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag eines Einwohners des Ortsteiles Siemen vor, für die gesamte Ortslage Siemen eine Tempo 30 Zone einzurichten. Der Antrag ist der Vorlage als Anlage I beigefügt. 

 

Anmerkung der Verwaltung:

 

Nach § 45 Abs. 1c können Tempo 30-Zonen innerhalb geschlossener Ortsschaften, insbesonders in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet werden.

 

Diese gesetzlichen Voraussetzungen treffen für die Straßen Schulstraße, Schmiedestraße, Zum Wiesengrund und Zum Giehls  nicht zu und für die Siemer Dorfstraße nur eingeschränkt zu.

 

 

Für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgeblich. Wesentliches Ziel der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.
In diesem Sinn sind nach §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO „Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich). „Beschränkungen  des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.


Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.
Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen nur dort angeordnet werden, wo Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass  häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist.

Das kann  z.B. auf Strecken sein, auf denen längs verkehrende Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.


Ich bitte bei der Entscheidungsfindung die v.g. rechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

 


Beschlussvorschlag:

Nach Beratung in der Sitzung