Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
eines Einwohners des Ortsteiles Siemen vor, für die gesamte Ortslage Siemen
eine Tempo 30 Zone einzurichten. Der Antrag ist der Vorlage als Anlage I
beigefügt.
Anmerkung der
Verwaltung:
Nach § 45 Abs. 1c können Tempo 30-Zonen innerhalb
geschlossener Ortsschaften, insbesonders in Wohngebieten und Gebieten
mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem
Querungsbedarf angeordnet werden.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen treffen für die Straßen
Schulstraße, Schmiedestraße, Zum Wiesengrund und Zum Giehls nicht zu und für die Siemer Dorfstraße nur
eingeschränkt zu.
Für die
Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen sind die rechtlichen Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgeblich. Wesentliches Ziel der letzten
Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund sind
Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr
Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen
Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der Sicherheit im
Straßenverkehr führt.
In diesem Sinn sind nach §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO „Verkehrszeichen
nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend
geboten ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).
„Beschränkungen des fließenden Verkehrs
dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls
zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation vorrangig durch verkehrstechnische
oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.
Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen nur dort angeordnet werden, wo
Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder
Gefährdungen aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine
Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist.
Das kann z.B. auf Strecken sein, auf
denen längs verkehrende Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger
gefährdet worden sind.
Ich bitte bei der Entscheidungsfindung die v.g. rechtlichen
Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung