Sachverhalt:
Der
Jahresabschluss 2016 wurde im November 2017 fertiggestellt und dem
Rechnungsprüfungsamt (RPA) prüfbereit gemeldet. Die Prüfung des Abschlusses
wurde am 18.04.2018 beendet.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den
Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach
den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Unter
Ziffer 4 weist das RPA auf den Seiten 13 bis 14 des Prüfberichtes auf einige
„Fehler“ hin:
4.1
Prüfbemerkungen der Vorjahre (2013 bis 2015)
Hierzu
wird auf die ausführlichen Stellungnahmen in den Ratsvorlagen über die
Beschlüsse der jeweiligen Jahresabschlüsse verwiesen.
4.2
Barzahlungen/Einzahlungen
Nach § 98 Abs. 5 NKomVG Gelder obliegt es grundsätzlich der
Samtgemeindekasse, Gelder einzunehmen oder auszuzahlen. Allerdings kann die
Samtgemeinde bestimmte Angelegenheiten auch an die Gemeinde übertragen. Hierzu
bedarf es nach Auffassung des RPA schriftlicher Regelungen, an denen es derzeit
mangelt. Da auch andere Mitgliedsgemeinden von dieser Problematik betroffen
sind, arbeitet die Verwaltung daran, entsprechende Regelungen zu fixieren.
4.3
Versicherungsleistungen (Gewerbeschau)
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2016 ein ordentliches Ergebnis von -131.720,82 € und ein
außerordentliches Ergebnis von -5.555,30 € erzielt. Das Defizit des
ordentlichen Ergebnisses kann durch eine entsprechende Entnahme aus der
Rücklage des ordentlichen Ergebnisses gedeckt werden. Mangels
Überschussrücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis muss auch das Defizit des
außerordentlichen Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage des ordentlichen
Ergebnisses gedeckt werden. Der hiernach verbleibende „Rest-Bestand“ der
ordentlichen Überschussrücklage beläuft sich dann noch auf 73.981,43 €.
Folgende
über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen entstanden 2016:
Im
Budget 2 entstand eine Überschreitung in Höhe von 9,91 € für
Bekanntmachungsaufwand im Zuge der Durchführung des Verfahrens zur Neuvergabe
des Konzessionsrechtes.
Im
Budget 61 entstand eine Überschreitung in Höhe von 2.130,01 €. Diese resultiert
aus periodenfremdem Aufwand von 2.136,00 € für der Prüfung der Jahresrechnungen
2010 bis 2012, da die hierfür gebildeten Rückstellungen zu niedrig waren.
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat beschließt den Jahresabschluss 2016 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2016.
b) Die
überplanplanmäßigen Aufwendungen im Budget 2 (9,91 €) und im Budget 61
(2.130,01 €) werden genehmigt.