Betreff
Hundesteuersatzung; Antrag der Jägerschaft zur Steuerbefreiung für Jagdhunde
Vorlage
22/0168/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 26.3.2018 hat der Hegering Hitzacker die Befreiung von der Hundesteuer für brauchbare Jagdhunde beantragt.

 

Zur Begründung des Antrages wird auf die gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Jagdhundes je Revier, auf den Einsatz für öffentliche Zwecke und bereits bestehende Befreiungen für andere Haltungszwecke verwiesen.

 

Die Steuersatzung der Stadt Hitzacker enthält im § 5 eine Ermäßigung für Jagdhunde. Die vollständige Steuerbefreiung für Jagdhunde ist in keiner Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde vorgesehen. In den  Gemeinden Göhrde und Neu Darchau gibt es weder Ermäßigung noch Befreiung für Jagdhunde.

Die Aufnahme von Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in Steuersatzungen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeindevertretung. Bei der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände hat die Gemeinde zwar eine recht weitgehende Regelungsfreiheit. Dieser Spielraum findet jedoch seine Grenzen im Willkürverbot, d.h. die jeweiligen Tatbestände müssen in sachlicher Hinsicht zu rechtfertigen sein und in einem stimmigen Verhältnis zueinander stehen. Die gewöhnlich anzutreffenden Befreiungen und Ermäßigungen bei der Hundesteuer beruhen auf einer logisch-stimmigen Systematik, die dem Charakter der Aufwandsteuer entsprechen.

Die Hundesteuer beruht wie andere Aufwandsteuern auf dem Prinzip, dass die Einkommensverwendung (Aufwand) für bestimmte über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Vorgänge besteuert wird. Wird der Aufwand (mehr oder minder) betrieben, um Einkünfte zu erzielen oder um gemeinnützige/öffentliche Aufgaben zu erfüllen, so ist eine Steuerminderung grundsätzlich gerechtfertigt. Der jeweilige Anteil ist dann stimmig im Verhältnis aller Minderungen abzuwägen.

 

Für Jagdhunde ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Vorbringen der Jägerschaft auch öffentliche Zwecke mit der Hundehaltung erfasst werden. Der Umfang dieses Anteils ist seit jeher nicht als überwiegend eingestuft worden und demzufolge mit der hälftigen Ermäßigung abgedeckt. An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Die Pflicht zur Vorhaltung eines Jagdhundes ist für eine vollständige Steuerbefreiung nicht zwingend. Sie dient allein dazu, die tierschutzgerechte Ausübung der Jagd in allen Belangen sicherzustellen. Sicher verursacht das gesteigerte Verkehrsaufkommen auch mehr Wildunfälle. Es ist aber nicht anzunehmen, dass dadurch der öffentliche Verwendungsanteil inzwischen überwiegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die freiwillige Übernahme der Jagdausübung und somit der privatwirtschaftliche Verwendungsanteil der Hundehaltung nach wie vor überwiegt. Somit ist/bleibt eine Steuermäßigung für Jagdhunde, nicht jedoch eine völlige Befreiung in steuerlicher Hinsicht angemessen.

 


Beschlussvorschlag:

Eine Änderung der Hundesteuersatzung bezüglich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen wird nicht vorgenommen.