Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 26.3.2018 hat der Hegering Hitzacker die
Befreiung von der Hundesteuer für brauchbare Jagdhunde beantragt.
Zur Begründung des Antrages wird auf die gesetzliche
Verpflichtung zur Vorhaltung eines Jagdhundes je Revier, auf den Einsatz für
öffentliche Zwecke und bereits bestehende Befreiungen für andere Haltungszwecke
verwiesen.
Die Steuersatzung der Stadt Hitzacker enthält im § 5 eine
Ermäßigung für Jagdhunde. Die vollständige Steuerbefreiung für Jagdhunde ist in
keiner Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde vorgesehen. In den Gemeinden Göhrde und Neu Darchau gibt es
weder Ermäßigung noch Befreiung für Jagdhunde.
Die Aufnahme von Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in
Steuersatzungen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeindevertretung.
Bei der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände hat die Gemeinde zwar eine recht
weitgehende Regelungsfreiheit. Dieser Spielraum findet jedoch seine Grenzen im
Willkürverbot, d.h. die jeweiligen Tatbestände müssen in sachlicher Hinsicht zu
rechtfertigen sein und in einem stimmigen Verhältnis zueinander stehen. Die
gewöhnlich anzutreffenden Befreiungen und Ermäßigungen bei der Hundesteuer
beruhen auf einer logisch-stimmigen Systematik, die dem Charakter der
Aufwandsteuer entsprechen.
Die Hundesteuer beruht wie andere Aufwandsteuern auf dem
Prinzip, dass die Einkommensverwendung (Aufwand) für bestimmte über den
normalen Lebensbedarf hinausgehende Vorgänge besteuert wird. Wird der Aufwand
(mehr oder minder) betrieben, um Einkünfte zu erzielen oder um
gemeinnützige/öffentliche Aufgaben zu erfüllen, so ist eine Steuerminderung
grundsätzlich gerechtfertigt. Der jeweilige Anteil ist dann stimmig im
Verhältnis aller Minderungen abzuwägen.
Für Jagdhunde ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Vorbringen
der Jägerschaft auch öffentliche Zwecke mit der Hundehaltung erfasst werden.
Der Umfang dieses Anteils ist seit jeher nicht als überwiegend eingestuft
worden und demzufolge mit der hälftigen Ermäßigung abgedeckt. An dieser
Beurteilung ist festzuhalten. Die Pflicht zur Vorhaltung eines Jagdhundes ist
für eine vollständige Steuerbefreiung nicht zwingend. Sie dient allein dazu,
die tierschutzgerechte Ausübung der Jagd in allen Belangen sicherzustellen.
Sicher verursacht das gesteigerte Verkehrsaufkommen auch mehr Wildunfälle. Es
ist aber nicht anzunehmen, dass dadurch der öffentliche Verwendungsanteil
inzwischen überwiegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die freiwillige
Übernahme der Jagdausübung und somit der privatwirtschaftliche Verwendungsanteil
der Hundehaltung nach wie vor überwiegt. Somit ist/bleibt eine Steuermäßigung
für Jagdhunde, nicht jedoch eine völlige Befreiung in steuerlicher Hinsicht
angemessen.
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der
Hundesteuersatzung bezüglich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen wird
nicht vorgenommen.