Sachverhalt:
Die
Spielgerätesteuer hat sich von der kommunalen Bagatellsteuer hin zur
Hauptunternehmenssteuer für Spielhallenunternehmer entwickelt. Die Gemeinden
waren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen, vom Stückzahlmaßstab
auf den Kasseninhalt oder Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage umzustellen.
Dies wurde vielfach von den Gemeinden genutzt, um die Steuer massiv zu erhöhen.
Die Steuer erfasst
den Aufwand des Spielers und wird nur aus erhebungstechnischen Gründen vom
Geräteaufsteller erhoben. Sie muss daher (kalkulatorisch) auf den Spieler
überwälzbar sein, d.h. dem Aufsteller muss nach Abzug der Steuer und der
sonstigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes noch ein Gewinn verbleiben
und darf die Tätigkeit des Spielgeräteunternehmens nicht wirtschaftlich
unmöglich machen (Erdrosselungswirkung).
Bezüglich des
Abwälzbarkeitsgebots muss sichergestellt sein, dass Geräteaufstellern
ausreichend Zeit verbleibt, um auf Steuererhöhungen zu reagieren. Dies macht in
der Regel die Einräumung von Übergangsfristen erforderlich.
Die
Spielgerätesteuer verfolgt neben dem Fiskalzweck der Einnahmeerzielung auch den
Lenkungszweck, die Zahl der Spielhallen einzudämmen.
Als
Berechnungsgrundlage für die Steuer wird seit der Umstellung nicht mehr der als
verfassungswidrig beurteilte Stückzahlmaßstab sondern das sog. Einspielergebnis
(elektronische Bruttokasse) oder der sog. Spieleinsatz verwendet.
Verfassungsrechtlich zulässige Bemessungsgrundlagen sind Bruttokasse,
Nettokasse und Spieleinsatz. Die Steuersatzungen im Samtgemeindebereich
verwenden das Einspielergebnis. Bezüglich der Verwendung des Spieleinsatzes ist
zzt. ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem strittig ist,
ob vom Gerät gutgeschriebene Spielgewinne, die zum Weiterspielen eingesetzt
werden, in die Bemessung einbezogen werden dürfen. Das augenblicklich als
Steuermaßstab verwendete Einspielergebnis sollte deswegen beibehalten werden.
Die empirische
Bandbreite der Steuersätze auf das Einspielergebnis liegt bundesweit zwischen
10 und 25 Prozent. In Niedersachsen hat das NOVG mit Urteil vom 5.12.2017 -9 KN
208/16- in einem Normenkontrollverfahren bzgl. der Vergnügungssteuersatzung der
Stadt Salzgitter einen Steuersatz von 20 Prozent des Einspielergebnisses
toleriert. Dieser Wert dürfte allerdings nah an der verfassungsrechtlichen
Grenze der Erdrosselungswirkung liegen und sollte deswegen nicht unbesehen
sofort ausgeschöpft werden. Zurückhaltung ist z.B. geboten wegen der weitaus
höheren Dichte der Spielhallen im dichter besiedelten Raum Salzgitters. Die
wirtschaftliche Intoleranz des Automatenbetriebs wird im dünner besiedelten
ländlichen Raum eher erreicht sein als dort. Zumindest 18 Prozent werden
mittlerweile in Niedersachsen aber in schwächer besiedelten Bereichen rechtlich
zulässig und vertretbar sein.
Um den Unternehmen
eine ausreichende Reaktions- und Vorbereitungszeit zu ermöglichen, wird die
Anhebung des augenblicklichen Steuersatzes von 12 Prozent für Geräte mit
Gewinnmöglichkeit sowie der sonstigen Geräte in und außerhalb von Spielhallen
in 2 Stufen zum 1.1.2019 sowie 1.7.2019 gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Die
Geräteaufsteller werden unverzüglich nach Beschlussfassung über die
Steuersatzänderungen informiert.
Die Steuersätze für die sonstigen steuerpflichtigen Veranstaltungen (Tanzveranstaltungen etc.) sind seit der 1. Änderung 2011 unverändert. Um eine relative Verhältnismäßigkeit zu wahren, wird eine moderate Anpassung der jeweiligen Steuersätze gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Beschlussvorschlag:
Die 2. Satzung zur
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007
wird beschlossen.