Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe)
Vorlage
22/0152/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Spielgerätesteuer hat sich von der kommunalen Bagatellsteuer hin zur Hauptunternehmenssteuer für Spielhallenunternehmer entwickelt. Die Gemeinden waren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen, vom Stückzahlmaßstab auf den Kasseninhalt oder Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage umzustellen. Dies wurde vielfach von den Gemeinden genutzt, um die Steuer massiv zu erhöhen.

Die Steuer erfasst den Aufwand des Spielers und wird nur aus erhebungstechnischen Gründen vom Geräteaufsteller erhoben. Sie muss daher (kalkulatorisch) auf den Spieler überwälzbar sein, d.h. dem Aufsteller muss nach Abzug der Steuer und der sonstigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes noch ein Gewinn verbleiben und darf die Tätigkeit des Spielgeräteunternehmens nicht wirtschaftlich unmöglich machen (Erdrosselungswirkung).

Bezüglich des Abwälzbarkeitsgebots muss sichergestellt sein, dass Geräteaufstellern ausreichend Zeit verbleibt, um auf Steuererhöhungen zu reagieren. Dies macht in der Regel die Einräumung von Übergangsfristen erforderlich. 

Die Spielgerätesteuer verfolgt neben dem Fiskalzweck der Einnahmeerzielung auch den Lenkungszweck, die Zahl der Spielhallen einzudämmen.

 

Als Berechnungsgrundlage für die Steuer wird seit der Umstellung nicht mehr der als verfassungswidrig beurteilte Stückzahlmaßstab sondern das sog. Einspielergebnis (elektronische Bruttokasse) oder der sog. Spieleinsatz verwendet. Verfassungsrechtlich zulässige Bemessungsgrundlagen sind Bruttokasse, Nettokasse und Spieleinsatz. Die Steuersatzungen im Samtgemeindebereich verwenden das Einspielergebnis. Bezüglich der Verwendung des Spieleinsatzes ist zzt. ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem strittig ist, ob vom Gerät gutgeschriebene Spielgewinne, die zum Weiterspielen eingesetzt werden, in die Bemessung einbezogen werden dürfen. Das augenblicklich als Steuermaßstab verwendete Einspielergebnis sollte deswegen beibehalten werden.

 

Die empirische Bandbreite der Steuersätze auf das Einspielergebnis liegt bundesweit zwischen 10 und 25 Prozent. In Niedersachsen hat das NOVG mit Urteil vom 5.12.2017 -9 KN 208/16- in einem Normenkontrollverfahren bzgl. der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Salzgitter einen Steuersatz von 20 Prozent des Einspielergebnisses toleriert. Dieser Wert dürfte allerdings nah an der verfassungsrechtlichen Grenze der Erdrosselungswirkung liegen und sollte deswegen nicht unbesehen sofort ausgeschöpft werden. Zurückhaltung ist z.B. geboten wegen der weitaus höheren Dichte der Spielhallen im dichter besiedelten Raum Salzgitters. Die wirtschaftliche Intoleranz des Automatenbetriebs wird im dünner besiedelten ländlichen Raum eher erreicht sein als dort. Zumindest 18 Prozent werden mittlerweile in Niedersachsen aber in schwächer besiedelten Bereichen rechtlich zulässig und vertretbar sein.

 

Um den Unternehmen eine ausreichende Reaktions- und Vorbereitungszeit zu ermöglichen, wird die Anhebung des augenblicklichen Steuersatzes von 12 Prozent für Geräte mit Gewinnmöglichkeit sowie der sonstigen Geräte in und außerhalb von Spielhallen in 2 Stufen zum 1.1.2019 sowie 1.7.2019 gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

Die Geräteaufsteller werden unverzüglich nach Beschlussfassung über die Steuersatzänderungen informiert.

 

Die Steuersätze für die sonstigen steuerpflichtigen Veranstaltungen (Tanzveranstaltungen etc.) sind seit der 1. Änderung 2011 unverändert. Um eine relative Verhältnismäßigkeit zu wahren, wird eine moderate Anpassung der jeweiligen Steuersätze gemäß Satzungsentwurf empfohlen. 


Beschlussvorschlag:

Die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007 wird beschlossen.