Sachverhalt:
Herr Jordan Siemke plant die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
Flurstück 26, Flur 7, Gemarkung Klein Heide und hat dazu die Änderung bzw.
Ergänzung der Abgrenzungssatzung Klein Heide beantragt.
Für Klein Heide liegt eine Abgrenzungssatzung vor, die den Rundling
sowie eine kleine Ortserweiterung im Osten einbezieht.
Der Antrag bezieht sich auf den südöstlichen Bereich „Neue Gärten“
(siehe Anlage). Derzeit handelt es sich
hierbei um Außenbereich gem. § 35 BauGB.
Die süd-östlich gelegenen
Flächen „Neue Gärten“ sollten ursprünglich schon in die Abgrenzungssatzung von
1980 einbezogen werden. Die Bezirksregierung hat die Genehmigung dafür damals
verweigert, da die Flächen der freien Landschaft und nicht dem bebauten
Ortsteil „Rundling“ zuzuordnen sind.
Bei einer Besprechung wurde von der Bezirksregierung darauf hingewiesen,
dass im Falle eines Widerspruches auch der östliche Bereich für eine
Abgrenzungssatzung nicht mehr in Frage kommen würde, da diese schon jetzt ein
Zugeständnis wären.
Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) hat sich daher entschieden, die
Satzung ohne die Flächen „Neue Gärten“ zu erlassen, um die Baugenehmigungen auf
den östlichen Flächen nicht zu gefährden.
Für den Bereich setzt der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue
Dorfgebiet fest, die Grundstücke wurden im Rahmen des
Flurbereinigungsverfahrens nach Aufstellung der Abgrenzungssatzung entsprechend
als Baugrundstücke parzelliert.
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB können
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festgelegt werden, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche
dargestellt sind.
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB können
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzungen können
miteinander verbunden werden.
Der Landkreis hat im Rahmen einer Voranfrage insbesondere folgende Hinweise
gegeben:
1) Es ist die Erforderlichkeit für die
Ergänzungssatzung aus städtebaulicher Sicht zu begründen. Denn auch für eine
Ergänzungssatzung gelten die Grundsätze der Bauleitplanung nach einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 1 bzw. 1a BauGB (§ 34 Abs. 5).
Die Satzung sollte sich in ein planerisches Konzept der Gemeinde einfügen.
Denn die städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der
Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Weiterhin soll nach § 1a BauGB
("Bodenschutzklausel") sparsam und schonend mit Grund und Boden
umgegangen werden, die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen möglichst gering gehalten und die Bodenversiegelung auf das
notwendige Maß begrenzt werden, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung (s. auch zur
Nr. 3).
Im F-Plan ist das betreffende Gebiet zwar enthalten. Jedoch ist dieser
deutlich älter als die Regelungen des BauGB zum Bodenschutz und auch als das
RROP (s.u.) und ist den Zielen der Raumordnung anzupassen.
3) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze sind zu
berücksichtigen.
Ziele:
Beim Übergang vom baulich geprägten Bereich in den Landschaftsraum sind
naturräumlich vorgegebene oder kulturhistorisch begründete
Siedlungsbegrenzungen zu erhalten. Erweiterungen von Siedlungen durch
unorganische bandartige bauliche Entwicklungen entlang von Verkehrswegen sind
zu unterlassen. (Ziel, Kap. 1.5 Ziff. 04).
Charakteristische Ortsbilder und Siedlungsstrukturen sind zu erhalten;
die Bauleitplanung sowie die Dorferneuerungsplanung und -förderung haben unter
Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange besonders die Rundlinge,
Straßen-, Anger- und Wurtendörfer in ihrem typischen Ortsbild und ihrer
jeweiligen kulturhistorischen Siedlungsstruktur zu berücksichtigen und ggf. zu
verbessern. (Ziel Kap. 1.5 Ziff. 05).
Die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden haben ihre Entwicklung auf den
Hauptort zu konzentrieren. Ausnahmsweise kann eine Entwicklung außerhalb des
Hauptortes der Mitgliedsgemeinde zugelassen werden, wenn die bauliche und
funktionale Entwicklung in der Mitgliedsgemeinde auf den jeweiligen Hauptort
konzentriert bleibt, der Umfang der baulichen Entwicklung den Eigenbedarf der
Siedlung nicht überschreitet, und die übrigen Ziele und Grundsätze beachtet
sind. Der Eigenbedarf ergibt sich ausschließlich aus dem Wohnbaubedarf der in
der Siedlung ansässigen Bevölkerung und aus dem gewerblichen Erweiterungsbedarf
der vorhandenen Betriebe. (Ziel, Kap. 1.6 Ziffer 07).
Grundsätze:
Neue Baugebiete sollen erst in Anspruch genommen werden, wenn
innerörtlich keine Möglichkeiten mehr bestehen (z.B. durch Auffüllung von
Baulücken, Verdichtung, Umnutzung, Wiedernutzung; (Grundsatz Kap. 1.5 Ziffer
03).
2) Denkmalschutz:
Klein Heide ist ein Beispiel für ein Rundlingsdorf in Wurtenlage. Das
Dorf hat sich weitestgehend in Form seiner Entstehungsgeschichte erhalten,
lediglich im Osten gibt es eine kleine Ortserweiterung (hier gab es bereits im
19. Jh. eine Halbhufner-Stelle). Eine weitere Ausweitung des Dorfgebietes führt
zu einer Verunklärung der Dorfstruktur. Von einer Ergänzungssatzung wird daher
aus denkmalrechtlicher Sicht abgeraten.
4) Naturschutzrechtliche Belange stehen der geplanten Ergänzungssatzung
nicht entgegen. Schutzgebiete sind nicht betroffen
Eine vorherige Bauvoranfrage wurde mit
Hinblick auf die Beeinträchtigung der Dorfstruktur sowie der Beeinträchtigung
der natürlichen Eigenart der Landschaft negativ beschieden.
Die konkrete Zulässigkeit der Satzung kann nur im Verfahren geprüft
werden.
Der Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist eine Begründung beizufügen.
Im Verfahren zur Aufstellung einer Satzung muss eine Eingriffsbilanzierung
aufgestellt werden, sowie ein Artenschutzbeitrag erstellt werden. Ebenfalls ist
eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Zur Einbindung in die Landschaft
sind u.a. Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern möglich.
Die Planungskosten werden vom Antragsteller übernommen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Dannenberg (Elbe) leitet das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung
Klein Heide ein. Zur Übernahme der Planungskosten wird ein städtebaulicher
Vertrag geschlossen.