Betreff
Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB in Klein Heide, Aufstellungsbeschluss
Vorlage
30/0136/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Herr Jordan Siemke plant die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Flurstück 26, Flur 7, Gemarkung Klein Heide und hat dazu die Änderung bzw. Ergänzung der Abgrenzungssatzung Klein Heide beantragt.

 

Für Klein Heide liegt eine Abgrenzungssatzung vor, die den Rundling sowie eine kleine Ortserweiterung im Osten einbezieht.

Der Antrag bezieht sich auf den südöstlichen Bereich „Neue Gärten“ (siehe Anlage). Derzeit handelt es sich hierbei um Außenbereich gem. § 35 BauGB.

 

Die süd-östlich gelegenen Flächen „Neue Gärten“ sollten ursprünglich schon in die Abgrenzungssatzung von 1980 einbezogen werden. Die Bezirksregierung hat die Genehmigung dafür damals verweigert, da die Flächen der freien Landschaft und nicht dem bebauten Ortsteil „Rundling“ zuzuordnen sind.

Bei einer Besprechung wurde von der Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass im Falle eines Widerspruches auch der östliche Bereich für eine Abgrenzungssatzung nicht mehr in Frage kommen würde, da diese schon jetzt ein Zugeständnis wären.

Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) hat sich daher entschieden, die Satzung ohne die Flächen „Neue Gärten“ zu erlassen, um die Baugenehmigungen auf den östlichen Flächen nicht zu gefährden.

 

Für den Bereich setzt der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue Dorfgebiet fest, die Grundstücke wurden im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nach Aufstellung der Abgrenzungssatzung entsprechend als Baugrundstücke parzelliert.

 

Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB können bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind.

Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

 

Der Landkreis hat im Rahmen einer Voranfrage insbesondere folgende Hinweise gegeben:

 

1) Es ist die Erforderlichkeit für die Ergänzungssatzung aus städtebaulicher Sicht zu begründen. Denn auch für eine Ergänzungssatzung gelten die Grundsätze der Bauleitplanung nach einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 1 bzw. 1a BauGB (§ 34 Abs. 5). Die Satzung sollte sich in ein planerisches Konzept der Gemeinde einfügen.
Denn die städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Weiterhin soll nach § 1a BauGB ("Bodenschutzklausel") sparsam und schonend mit Grund und Boden umgegangen werden, die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen möglichst gering gehalten und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt werden, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung (s. auch zur Nr. 3).
Im F-Plan ist das betreffende Gebiet zwar enthalten. Jedoch ist dieser deutlich älter als die Regelungen des BauGB zum Bodenschutz und auch als das RROP (s.u.) und ist den Zielen der Raumordnung anzupassen.

3) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze sind zu berücksichtigen.
Ziele:
Beim Übergang vom baulich geprägten Bereich in den Landschaftsraum sind naturräumlich vorgegebene oder kulturhistorisch begründete Siedlungsbegrenzungen zu erhalten. Erweiterungen von Siedlungen durch unorganische bandartige bauliche Entwicklungen entlang von Verkehrswegen sind zu unterlassen. (Ziel, Kap. 1.5 Ziff. 04).
Charakteristische Ortsbilder und Siedlungsstrukturen sind zu erhalten; die Bauleitplanung sowie die Dorferneuerungsplanung und -förderung haben unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange besonders die Rundlinge, Straßen-, Anger- und Wurtendörfer in ihrem typischen Ortsbild und ihrer jeweiligen kulturhistorischen Siedlungsstruktur zu berücksichtigen und ggf. zu verbessern. (Ziel Kap. 1.5 Ziff. 05).
Die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden haben ihre Entwicklung auf den Hauptort zu konzentrieren. Ausnahmsweise kann eine Entwicklung außerhalb des Hauptortes der Mitgliedsgemeinde zugelassen werden, wenn die bauliche und funktionale Entwicklung in der Mitgliedsgemeinde auf den jeweiligen Hauptort konzentriert bleibt, der Umfang der baulichen Entwicklung den Eigenbedarf der Siedlung nicht überschreitet, und die übrigen Ziele und Grundsätze beachtet sind. Der Eigenbedarf ergibt sich ausschließlich aus dem Wohnbaubedarf der in der Siedlung ansässigen Bevölkerung und aus dem gewerblichen Erweiterungsbedarf der vorhandenen Betriebe. (Ziel, Kap. 1.6 Ziffer 07).
Grundsätze:
Neue Baugebiete sollen erst in Anspruch genommen werden, wenn innerörtlich keine Möglichkeiten mehr bestehen (z.B. durch Auffüllung von Baulücken, Verdichtung, Umnutzung, Wiedernutzung; (Grundsatz Kap. 1.5 Ziffer 03).

2) Denkmalschutz:
Klein Heide ist ein Beispiel für ein Rundlingsdorf in Wurtenlage. Das Dorf hat sich weitestgehend in Form seiner Entstehungsgeschichte erhalten, lediglich im Osten gibt es eine kleine Ortserweiterung (hier gab es bereits im 19. Jh. eine Halbhufner-Stelle). Eine weitere Ausweitung des Dorfgebietes führt zu einer Verunklärung der Dorfstruktur. Von einer Ergänzungssatzung wird daher aus denkmalrechtlicher Sicht abgeraten.

4) Naturschutzrechtliche Belange stehen der geplanten Ergänzungssatzung nicht entgegen. Schutzgebiete sind nicht betroffen

 

Eine vorherige Bauvoranfrage wurde mit Hinblick auf die Beeinträchtigung der Dorfstruktur sowie der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft negativ beschieden.

 

Die konkrete Zulässigkeit der Satzung kann nur im Verfahren geprüft werden.

Der Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist eine Begründung beizufügen. Im Verfahren zur Aufstellung einer Satzung muss eine Eingriffsbilanzierung aufgestellt werden, sowie ein Artenschutzbeitrag erstellt werden. Ebenfalls ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Zur Einbindung in die Landschaft sind u.a. Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern möglich.

 

Die Planungskosten werden vom Antragsteller übernommen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) leitet das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung Klein Heide ein. Zur Übernahme der Planungskosten wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.