Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
28.03.2018 hat die Kanzlei Dr. Winzer und Kollegen den Kaufvertrag über das im
Erbbau-Grundbuch von Dannenberg (Elbe) Blatt 5977 eingetragene Erbbaurecht am
Ostbahnhof zugunsten der Diakonische Einrichtungen Wendland gGmbH – Diawend
übersandt und um Hergabe einer Zustimmungserklärung zur Veräußerung und um
Erteilung einer Vorkaufsverzichtserklärung gebeten. Das Erbbaurecht wird an die
Diakonische Jugendhilfe Wendland gGmbH veräußert.
Gemäß § 14 des
Erbbaurechtsvertrages bedarf der Verkauf des Erbbaurechts der Zustimmung der
Stadt Dannenberg (Elbe). Die Zustimmung darf ohne sachlichen Grund nicht
verweigert werden. Nach § 7 Abs. 1 Erbbaurechtsgesetz kann der
Erbbauberechtigte die Zustimmung verlangen, wenn der Erwerber den mit dem
Erbbaurecht verfolgten Zweck nicht beeinträchtigt oder gefährdet und Gewähr
dafür bietet, die sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Es sind keine
Gründe bekannt, die darauf hinweisen, dass die Diakonische Jugendhilfe Wendland
gGmbH ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Die Zustimmung kann somit
nicht verweigert werden.
Sollte die Stadt
Dannenberg (Elbe) die Zustimmung dennoch nicht erteilen, hat die Diawend gemäß
§ 7 Abs. 3 Erbbaurechtsgesetz das Recht einen Antrag an das Amtsgericht zu
stellen, dass dieses die Zustimmung ersetzt.
Ein Verkauf des
Erbbaurechts kann in diesem Fall nur verhindert werden, wenn die Stadt
Dannenberg (Elbe) von dem im Erbbaurechtsvertrag zugesicherten Vorkaufsrecht
Gebrauch macht. In diesem Fall müsste die Stadt Dannenberg (Elbe) die
Vereinbarungen des Kaufvertrags vollständig übernehmen.
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag auf
Zustimmung zum Verkauf des Erbbaurechts „Ostbahnhof“ an die Diakonische
Jugendhilfe Wendland gGmbH wird zugestimmt.