Sachverhalt:
Siehe beiliegenden
Antrag der UWG-Fraktion im Samtgemeinderat vom Januar 2018.
Hinweis der
Verwaltung zu Ziffer 1 des Antrages:
Für die
Wirtschaftlichkeitsberechnung dieser Maßnahme ist es erforderlich, eine Firma
mit der Überprüfung zu beauftragen, da voraussichtlich auch neue Lampen
installiert werden müssen, da ein einfacher Austausch der Leuchtmittel nicht
möglich ist. Nach Rückmeldung der Firma Stoedter ist eine entsprechende Anfrage
an den Großhandel übersandt worden, jedoch kann derzeit krankheitsbedingt keine
Rückmeldung erfolgen. Sobald entsprechende Unterlagen vorliegen, wird die
Verwaltung den Ausschuss informieren.
Stellungnahme der Verwaltung zu
Ziffer 2 des Antrages:
Ratsherr Walter schlägt für die
UWG-Fraktion vor, die Vertretung des Beirates für Inklusion als beratendes
Mitglied in den Schulausschuss aufzunehmen.
Eine Prüfung des Antrages hat
ergeben, dass die Erweiterung des Schulausschusses um ein weiteres beratendes
Mitglied nach § 71 Abs. 7 NKomVG rechtlich nicht möglich ist. Im Hinblick auf
die in § 110 Abs. 2 NSchG (siehe unten) normierte abschließende Regelung zur
Zusammensetzung des Ausschusses kann dem Antrag nicht entsprochen werden.
Es wird daher vorgeschlagen, den Vertreter des Beirates für Inklusion als
Sachverständigen im Sinne des § 62 Abs. 2 NKomVG zu Sitzungen des
Schulausschusses einzuladen und anzuhören (dies muss jedoch in jedem Einzelfall
beschlossen werden), wenn das Thema Inklusion im Ausschuss konkret beraten
wird. Dies wäre theoretisch auch in jeder Sitzung möglich. Durch diese Regelung
könnte von der Kompetenz des Beiratsmitgliedes profitiert werden, ohne den
Ausschuss erweitern zu müssen (was rechtlich wie oben dargestellt nicht möglich
ist).
Die Verwaltung hat Ratsherrn
Walter das Ergebnis der rechtlichen Prüfung mitgeteilt und um Rückmeldung
gebeten, wie die UWG-Fraktion in Kenntnis der Rechtslage mit diesem Teil des
Antrages verfahren will.
Ratsherr Walter hat daraufhin
mit Mail vom 19.02.2018 mitgeteilt, dass die UWG-Fraktion dem oben genannten Vorschlag
der Verwaltung folgt. Der Antrag der UWG-Fraktion soll daher in diesem Sinne
angepasst werden. Die UWG-Fraktion beantragt daher, eine Vertretung des
Beirates für Inklusion zu den Sitzungen des Schulausschusses hinzuzuladen und
diese nach Bedarf und jeweiligem Beschluss des Gremiums als Sachverständigen im
Sinne des § 62 Abs. 2 NKomVG zu hören.
§ 110 Abs. 2 NSchG
Die Schulausschüsse setzen sich aus Abgeordneten der Vertretung des
Schulträgers und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter
Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen.
Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder ein
Vertreter der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen
und Schüler angehören. Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemein
bildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen mindestens
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der
Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler angehören; jeweils
eine Vertreterin oder ein Vertreter muss der jeweiligen Personengruppe an den
berufsbildenden Schulen angehören. Die Abgeordneten der Vertretung des
Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der
Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Beschlussvorschlag:
Ergebnis der
Beratung.