Sachverhalt:
In Vorbereitung auf
die Erstellung eines Baulückenkatasters für die Gemeinde Göhrde wurden die
Eigentümer von derzeit 27 unbebauten, bebaubaren Grundstücken angeschrieben.
Dabei wurde nach dem grundsätzlichen Verkaufsinteresse (zu ortsüblichen Preisen
nach dem Bodenrichtwert) der Eigentümer gefragt.
Bei einer
Ausweisung von neuen Wohnbaugebieten muss nach § 1a Abs. 2 BauGB die
Notwendigkeit dargestellt werden. Hierzu wird vom Landkreis Lüchow-Dannenberg
empfohlen, das Baulückenkataster
auf der Website der
Gemeinde Göhrde zu veröffentlichen, um Bauwilligen potentielles Bauland
anbieten zu können. Hierbei ist § 200 Abs. 3 BauGB zu beachten. Das
Baulückenkataster sollte in Kartenform und als Grundstücksverzeichnis in
Listenform dargestellt werden. Hilfreich für den Bauwilligen wären ergänzende
Angaben der derzeitigen Nutzung, der zulässigen Nutzung sowie Angaben zum
zulässigen Maß der baulichen Nutzung.
Nach § 200 Abs. 3
BauGB kann die Gemeinde sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen
in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und
Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält
(Baulandkataster). Sie kann die Flächen in Karten oder
Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen
hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung
einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das
Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.
Eine
Veröffentlichung der Flächen kann zur besseren Ausnutzung bestehender Baurechte
beitragen und zur Begründung bei einer Ausweisung neuer Baugebiete beitragen.
Beschlussvorschlag:
Die Ergebnisse des
Baulückenkatasters werden unter Beachtung von § 200 Abs. 3 BauGB in Listen-
sowie in Kartenform auf der Website der Samtgemeinde Elbtalaue veröffentlicht.