Sachverhalt:
Nach § 1a Abs. Abs.
3 S. 3 BauGB können Flächen und Maßnahamen zur Vermeidung und zum Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auch an anderer Stelle
als am Ort des Eingriffes erfolgen, soweit dies mit einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
In der Sitzung des
Umwelt- und Bauausschusses der Stadt Dannenberg (Elbe) am 28.11.2017 wurde
darauf hingewiesen, dass die Kompensationsflächen möglichst in einem engeren
Zusammenhang mit dem Eingriff, zumindest im Gemeindegebiet liegen sollten.
Der Hinweis ist von
der Verwaltung zur Kenntnis genommen worden und wird bei weiteren
Bauleitplanungen berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung