Sachverhalt:
Der
Jahresabschluss 2016 wurde im Herbst 2017 geprüft. Gründe, die einer Entlastung
des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht
festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
· der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den
Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach
den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind
und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
darstellt.
Unter
Ziffer 4 auf der Seite 12 des Prüfberichtes bemängelt das RPA einige
Punkte:
4.1
Prüfbemerkungen aus Vorjahren:
Die aus
der Prüfung des Jahresabschlusses resultierenden Prüfbemerkungen zu
Versicherungen und Auftragsvergaben gelten auch für 2016. Diesbezüglich wird
auf die Vorlage/Stellungnahme zum Jahresabschluss 2015 verwiesen.
4.2
Verträge mit einem Ratsmitglied:
Kritisiert
wird, dass ein Ratsmitglied Dienstleistungen für die Gemeinde erbringt, ohne
dass der laut Hauptsatzung der Gemeinde dafür notwendige Beschluss vorliegt.
Diese wurde versäumt, weil das Auftragsverhältnis bereits in der Zeit vor der
Ratsmitgliedschaft bestand. Der Beschluss wird kurzfristig nachgeholt.
4.3
Aufwandsentschädigung
Der
stellv. Bürgermeister erhält in seiner Funktion als Ausschussvertreter beim
Unterhaltungsverband Jeetzel-Seege von der Gemeinde eine Fahrtkostenpauschale
von 100 €. Der Prüfer stellt dieses infrage. Es gibt bislang keinen
ausdrücklichen Beschluss des Rates für diese Leistung, sondern lediglich eine
Entscheidung im Zuge der Mittelbereitstellung im Rahmen des
Haushaltsbeschlusses. Ein formeller Beschluss sollte daher ggf. nachgeholt
werden.
Das
Jahr 2016 schloss mit einem ordentlichen Ergebnis von +523.215,32 € und einem
außerordentlichen Ergebnis von -162,70 € ab.
Aus den
Vorjahren sind noch Fehlbeträge in Höhe von -254.434,46 € abzudecken. Hinzu
kommt der o.g. Fehlbetrag 2016 aus außerordentlichem Ergebnis. Rücklagenbestände
zur Abdeckung die Fehlbeträge bestehen nicht, so dass sie mit dem Überschuss
aus ordentlichem Ergebnis 2016 zu verrechnen sind. Der verbleibende Restbetrag
von 268.780,86 € ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
zuzuführen.
Beschlussvorschlag:
- Der Rat
beschließt den Jahresabschluss 2016 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2016.
- Der nach
Deckung der Fehlbeträge verbleibende Rest-Überschuss des ordentlichen
Ergebnisses 2016 in Höhe von 268.780,86 € wird der Rücklage aus
Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.