Sachverhalt:
Gegenwärtig mündet
die Straße „Eichenweg“ unbeschildert in die Straße „Gusborner Weg“. Für alle in
Richtung Gusborn fahrenden Fahrzeuge bedeutet die derzeitige Situation, dass
die auf dem „Eichenweg“ befindlichen Verkehrsteilnehmer
vorfahrtsberechtigt sind (Rechts- vor Linksregel).
Dies ist für die
Verkehrsteilnehmer des „Gusborner Weges“ schwer erkennbar, da aufgrund der
örtlichen Situation erst sehr spät erkannt werden kann, dass es sich bei der
einmündenden Straße um eine vorfahrtsberechtigte Straße handelt. Um hier eine
klare und verkehrssichere Situation herzustellen, ist es beabsichtigt, den
„Gusborner Weg“ als vorfahrtsberechtigte Straße( VZ 306) auszuweisen und den
„Eichenweg“ mit einem als Vorfahrt zu beachtende Straße (VZ 205) auszuweisen.
Hierzu ist eine
entsprechende verkehrsbehördliche Anordnung bei der Samtgemeinde Elbtalaue als
zuständige Verkehrsbehörde zu beantragen.
Beschlussvorschlag:
Der „Gusborner Weg“
wird als vorfahrtsberechtigte Straße und der „Eichenweg“ als Vorfahrt zu
beachtende Straße ausgewiesen. Es wird ein entsprechender Genehmigungsantrag
bei der Samtgemeinde Elbtalaue als zuständige Verkehrsbehörde gestellt.