Sachverhalt:
Die Steuer wird
seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst
praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser
Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.
Die Staffelung der Steuer entspricht bei
der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht den Kriterien der
Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht unlängst entschieden hat.
Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt
eine degressive steuerliche Belastung zugunsten größerer Wohnungen. Nach
den Mietspiegeln des Landkreises besteht ebenfalls ein degressiver Mietpreis
mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht also kein Relationsbruch sondern
vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses Beanstandungsrisiko besteht
allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel sich in einer Spanne von 16 – 8
% bewegt, die Degression der gestaffelten Steuersätze aber teilweise deutlich
höher liegt.
Es wird
vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch
durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen
Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die
beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind
inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.
Neben der
Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf
monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche
Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die
verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen
von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr
gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.
Die Bestimmungen
über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen
angepasst.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende
Neufassung der Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.