Sachverhalt:
Im Rahmen der Novellierung des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zum 01.11.2016 hat der
Landesgesetzgeber verfügt, dass die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden
und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der
Landkreise und der Region Hannover hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen sind.“
Die Samtgemeinde Elbtalaue hat gem.
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage lediglich eine ehrenamtliche
Gleichstellungsbeauftragte bestellt und ist von daher gezwungen, sich den neuen
rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Hierzu ist die ehrenamtliche
Gleichstellungsbeauftragte abzuberufen und eine hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
Die Gleichstellungsbeauftragte wird
durch Beschluss des Rates abberufen, also aus dem Amt der
Gleichstellungsbeauftragten entlassen. Für die Abberufung sind keine weiteren
materiellen Voraussetzungen erforderlich. Anders als bei den Entscheidungen zum
zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis ist für die Abberufung kein
Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten erforderlich. Für den
Abberufungsbeschluss gilt, dass offen abgestimmt wird, soweit die
Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Laut § 1 der Satzung über die
Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Samtgemeinde Elbtalaue vom
18.12.2008 ist die Gleichstellungsbeauftragte mit der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder abzuberufen.
Der Abberufungsbeschluss beendet
unmittelbar und ohne Hinzutreten weiterer Organisationsakte das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten zum bestimmten Termin.
Beschlussvorschlag:
Frau Christa Peitz
wird mit Ablauf des 31.10.2017 vom Amt der Gleichstellungsbeauftragten der
Samtgemeinde Elbtalaue abberufen.