Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Ausschuss
für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und
Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) (BPSUH/X/03 am 6.6.2017) wurde
der Antrag gestellt, einen Ortstermin durchzuführen und den Beschluss bis nach
diesem Termin zu vertagen.
Nach § 125 NKomVG
dürfen Kommunen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht mehr benötigen, veräußern.
Die abzugebenden
Flächen haben für die Stadt Hitzacker (Elbe) keine Bedeutung mehr und können
auch nicht als Ausgleichsflächen etc. genutzt werden.
Zum Sachverhalt
wird auf den beigefügten Antrag verwiesen. Der Bodenrichtwert beträgt in beiden
Bereichen (Flur 12 und Flur 7) 9,00 € je m². Der Buchwert des unter lfd. Nr. 1
genannten Grundstückes liegt jedoch nur bei 1,50 € je m².
Für das unter lfd.
Nr. 2 genannte Flurstück wurden vor einiger Zeit 2,70 € je m² an das WSA
gezahlt. Das Flurstück wurde nach dem Bau des Sielbauwerkes neu vermessen, da
die alte Flurstücksgrenze genau durch zwei Dalben verlief. Um hier klare
Verhältnisse herzustellen sollten die gesamten Dalben im Eigentum des Nutzers,
Herrn Schneeberg, liegen.
Das unter lfd Nr. 3
genannte Flurstück wurde für 0,30 € vom WSA erworben. Nach Rückfrage beim
Jeetzeldeichverband und dem NLWKN spricht von deren Seite nichts gegen eine
Veräußerung. Es sollte jedoch eine Dienstbarkeit eingetragen werden, die dem
Unterhaltungspflichtigen den wasserseitigen Zugang zur Schutzwand
gewährleistet.
Seit mehreren
Jahren wird versucht, im Bereich des Sielbauwerkes eine Grundstücksbereinigung
zu erreichen. Dies scheiterte bisher aus unterschiedlichen Gründen.
Nun stellte Herr
Schneeberg den Antrag, das unter lfd. Nr. 1 genannte Flurstück zu erwerben. Es
bietet sich an, die unter lfd. Nr. 4 - 8 aufgeführten Flurstücke in diesem
Zusammenhang in das Eigentum der Stadt Hitzacker (Elbe) zu bringen.
Da es sich bei
diesen Flurstücken um Bauwerke handelt, ist der Preis von 9,00 €
gerechtfertigt.
Wie auf dem
anliegenden Lageplan (Übersicht) zu ersehen ist, besteht der Bereich um das
Sielbauwerk und das Sielbauwerk selbst aus vielen kleinen Flurstücken, die
nicht vereinigt werden können, solange die Stadt Hitzacker (Elbe) nicht im
Eigentum sämtlicher Flächen ist. Daher sollte die Gelegenheit zu einer
Bereinigung genutzt werden.
Der
Planfeststellungsbeschluss vom 16.11.2005 regelt unter II.1.12 den Grunderwerb.
Hier wurde geregelt, dass Grundstücke, die als „zu erwerben“ genannt wurden,
auch über Grunddienstbarkeiten gesichert
werden können, soweit die Eigentümer dies wünschen.
Diese Ausnahme gilt
jedoch nicht für die Flächen, auf denen das Sielbauwerk und das Schöpfwerk
stehen. Hier ist ein Grunderwerb laut Planfeststellungsbeschluss angeordnet.
Beschlussvorschlag:
Mit verschiedenen Grundstückseigentümern werden Kaufverträge über die im Sachverhalt näher beschriebenen Grundstücke geschlossen. Die Vertragskosten werden nach den Flächenanteilen verteilt.