Sachverhalt:
Jede Gemeinde hat
nach den Regelungen des Kommunalwahlrechts eine Wahlleitung zu berufen.
Grundsätzlich ist die/ der Bürgermeister/ -in bzw. die/ der Stadtdirektor/-in
gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) kraft
Gesetzes zugleich Gemeindewahlleiter/-in. Stellvertreter ist gem. § 9 Abs. 1 S.
2 NKWG jeweils die/ der Vertreter/-in im Amt.
Wahlbewerber/-innen
und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können gem. § 9 Abs. 4 NKWG nicht
gleichzeitig Wahlleitung oder Stellvertretung sein.
Gem. § 9 Abs. 3 Nr.
3 NKWG kann der Rat u. a. Beschäftigte der Samtgemeinde zur Gemeindewahlleitung
und Stellvertretung berufen. Von dieser Möglichkeit hat der Rat der Gemeinde
Göhrde in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht. Letztmalig wurde Frau Tamara
Bombeck zur Wahlleiterin der Gemeinde Göhrde und Herr Matthias Rhode zum
stellv. Wahlleiter der Gemeinde Göhrde für die Kommunalwahl am 11.09.2016 sowie
für darauf folgende Wahlperiode X (2016- 2021) berufen.
Aufgrund eines
innerbehördlichen Organisationsaktes nimmt Frau Bombeck inzwischen nicht mehr
die Aufgaben der Wahlsachbearbeitung bei der Samtgemeinde Elbtalaue wahr. Diese
Aufgabe wird nunmehr vom Beschäftigten Herrn Daniel Schwarzer wahrgenommen.
Die Wahlleitung hat
zahlreiche Aufgaben vor, während und nach einer Kommunalwahl zu erfüllen. Aus
diesem Grund sollte Herr Daniel Schwarzer, als Wahlsachbearbeiter der
Samtgemeinde Elbtalaue, für die Wahlperiode X (2016-2021) zum
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Göhrde berufen werden. Er verfügt über die
erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen, die das Amt des
Gemeindewahlleiters erfordern. Stellvertretender Gemeindewahlleiter bleibt
weiterhin Herr Matthias Rhode.
Beschlussvorschlag:
Herr Daniel
Schwarzer wird für die Wahlperiode X (2016-2021) zum Gemeindewahlleiter der
Gemeinde Göhrde berufen.