Sachverhalt:
Durch Gesetz vom 26.10.2016 wurde
das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) umfassend geändert.
Hiervon betroffen war auch der § 110, der neu in Absatz 8 regelt, dass ein
Haushaltssicherungskonzept nur dann aufzustellen ist, wenn ein
Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann, eine Überschuldung abgebaut oder
eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss. In Vorjahren entstandene
Fehlbeträge sind nunmehr unbeachtlich.
Der vorliegende Haushaltsplan
sieht für 2017 Gesamterträge von 822.100 € und –aufwendungen von 821.800 € vor
und ist somit gemäß § 110 Abs. 4 NKomVG ausgeglichen.
Eine Überschuldung der Gemeinde
liegt ebenfalls nicht vor und ist in absehbarer auch nicht zu erwarten. Gemäß
der Übersicht auf Seite 11 des Haushaltsplanes beläuft sich die Nettoposition
(entspricht dem handelsrechtlichen Eigenkapital) zum Ende des Jahres 2017 auf
rd. 1,89 Mio. Euro.
Entgegen der Aussage in der
Haushaltsvorberatung am 12.01.2017 ist somit der Beschluss eines
Haushaltssicherungskonzeptes für 2017 nicht
erforderlich.