Sachverhalt:
In den
Bebauungsplänen „ Am Stute’schen Hof“ und „Am Stute’schen Hof II. Abschnitt“
sind derzeit Wochenendhausgebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete festgesetzt.
Insbesondere in den Wochenendhausgebieten ist nur eine eingeschränkte
Nutzbarkeit (keine Dauernutzung) und eine sehr geringe Grundfläche der Häuser
(40-60qm) zulässig. Anlage I zeigt einen Auszug aus dem Bebauungsplan „Am
Stute’schen Hof II. Abschnitt“, wobei darauf die Festsetzungen des
Bebauungsplans „Am Stute’schen Hof“ ebenfalls erkennbar sind.
Diese Festsetzungen
schränken die Eigentümer deutlich ein. Da den Eigentümern das Baurecht in den
meisten Fällen unbekannt war, kam es auch zu nicht genehmigten Nutzungen wie
zum Beispiel Dauerwohnen im Wochenendhausgebiet.
Eine Eigentümerin
hat daher einen Antrag auf Änderung der Bebauungspläne gestellt. Am 14.01.2017
fand eine Informationsveranstaltung zur möglichen Änderung der Bebauungspläne
statt. Dazu waren alle Eigentümer der in den Geltungsbereichen liegenden
Grundstücke eingeladen.
Nach einem
intensiven Austausch aller Möglichkeiten und Beantwortung aller Fragen waren
sich alle Anwesenden darüber einig, dass eine Änderung der Bebauungspläne
sinnvoll wäre. Alle Anwesenden stimmten ebenfalls einer Kostenübernahme zu.
Die Änderung soll
die Umwandlung der Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebiete in ein allgemeines
Wohngebiet beinhalten, wobei die normalerweise ausnahmsweise zulässigen
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen werden. Zulässig wären dann:
- Wohngebäude
- die der Versorgung dienenden Läden, Schank-
und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke
Und ausnahmsweise
zulässig wären:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen.
Gleichzeitig wird
die zulässige Grundflächenzahl etwas erhöht, sodass kleinere Anbauten möglich
werden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jameln
leitet das Änderungsverfahren zur Änderung der Bebauungspläne „ Am Stute’schen
Hof“ und „Am Stute’schen Hof II. Abschnitt“ ein.