Betreff
Feststellung der Höhergruppierungen nach der neuen Stellenbewertung
Vorlage
1/0023/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hatte in seiner Sitzung am 20.05.2014 beschlossen, neben der Stellenbemessung auch eine Stellenbewertung für die Kernverwaltung durchzuführen.

 

Hintergrund der Entscheidung war, dass neben den rechtlichen Notwendigkeiten (siehe dazu auch unten) bei geänderten Aufgabenbereichen immer auch die Frage nach der korrekten Stellenbewertung zu stellen ist. Eine Ausweitung von hochwertigen Verwaltungsfällen auf einem Arbeitsplatz kann in einigen Fällen eine Höherbewertung des gesamten Arbeitsplatzes (Stelle) zur Folge haben. Nicht selten führt aber auch der Vergleich mit Nachbarbehörden zu der Auffassung, dass dort bei einem gleichen Aufgabenbestand eine höhere Bewertung vorliegt. Hier war es also dringend notwendig, einen objektiven Sachstand zu ermitteln.

 

Die Ergebnisse der Stellenbewertung liegen jetzt nach den schon bekannt gegebenen Ergebnissen der Stellenbemessung ebenfalls vor und müssen von den zuständigen Entscheidungsgremien festgestellt werden.

 

Hierbei gilt es aber, die zwei unterschiedliche „Statusgruppen“ im öffentlichen Dienst (Beamte und Tarifbeschäftigte), die jeweils in unterschiedlichen Entgeltsystemen vergütet werden, auseinanderzuhalten.

Die Tarifbeschäftigten werden in den Kommunen nach dem TVöD-VkA, die Beamten nach den Besoldungsregelungen des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entlohnt. Die Besoldung ist ein wesentlicher Teil der amtsangemessenen Alimentation. Hierzu zählen auch die Pensionen und die Beihilfen (z. B. im Krankheitsfall).

 

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz schreibt in § 6 Abs. 1 vor, dass Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht bewertet und Besoldungsgruppen zugeordnet werden müssen.

 

Hieraus ergibt sich die Pflicht jedes einzelnen Dienstherrn, die von ihm eingerichteten Beamtenstellen zu bewerten. Die Bestimmung ist kein bloßer Programmsatz, sondern als Konkretisierung des Gleichheitssatzes unmittelbar geltendes Recht. Die Auswahl des Bewertungsverfahrens bleibt im Rahmen der vorgegebenen Bestimmungen den einzelnen Dienstherren überlassen.

 

Aufgrund der Praktikabilität und der Anerkennung bei den zuständigen Gerichten wurde hier von dem bewertenden Unternehmen NSI-Consult das KGSt-Bewertungsmodell gewählt.

 

Dieser Pflicht zur Stellenbewertung steht aber kein Anspruch des Beamten auf eine Bewertung seiner Stelle und eine anforderungsgerechte Bezahlung sowie Beförderung gegenüber. Zwischen der Bewertung einer Stelle, der Ausweisung des Ergebnisses der Stellenbewertung im Stellenplan und der Einweisung des Beamten in die bewertete Stelle besteht kein für den Stelleninhaber rechtserheblicher Zusammenhang.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es deshalb auch keinen einklagbaren Anspruch eines Stelleninhabers auf richtlinienmäßige Bewertung seiner Stelle. Die Rechtsprechung betont diesbezüglich die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherren.

 

Im Tarifrecht existiert dagegen der Grundsatz der Tarifautomatik. Danach hat der Beschäftigte einen einklagbaren Anspruch auf eine anforderungsgerechte Entlohnung. Die Bewertung der Tarifbeschäftigten ist im TVöD / BAT geregelt. Am 1. Oktober 2005 ist der TVöD für die Beschäftigten der Bundesverwaltung und der Kommunen in Deutschland in Kraft getreten; er löste dort den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die parallel bestehenden Tarifverträge für Arbeiter/innen ab. Da bis zum 01.01.2017 allerdings noch keine Entgeltordnung existierte, mussten die Bewertungen noch nach den Merkmalen des BAT erfolgten. Danach erfolgt dann die Überleitung in den TVöD.

 

Die zu bewertenden Aufgaben und Tätigkeiten müssen dem Beschäftigten auf Dauer übertragen worden sein. Die Aufgaben sind dann auf Dauer übertragen, wenn sie vom Beschäftigten nicht nur vertretungsweise oder vorübergehend wahrgenommen werden.

 

Die einzelnen Bewertungen wurden daher basierend auf den Stellenbeschreibungen und den dort aufgeführten Arbeitsvorgängen durchgeführt, die im Rahmen der Stellenbemessung auf einen aktuellen Stand gebracht worden sind.

 

Folgende Stellen der Tarifbeschäftigten sind im Rahmen der aktuellen Stellenbewertung höher bewertet worden:

 

1.     Systemadministrator im Fachdienst 12 von EG 9 auf EG 10

2.     EDV-Sachbearbeiter im Fachdienst 12 von EG 6 auf EG 8

3.     Sachbearbeiterin Schulen, Jugend Freizeit im Fachdienst 14 von EG 6 auf EG 8

4.     Leitung Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11

5.     Ingenieur im Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11

6.     Sachbearbeiter soziale Hilfen im Fachdienst 40 von EG 5 auf EG 8

Die jeweiligen Bewertungen sind rückwirkend zum 01.05.2014 (Beginn der Stellenbewertung) vorzunehmen.

 

Folgende Stellen der Tarifbeschäftigten sind im Rahmen der aktuellen Stellenbewertung niedriger bewertet worden:

 

1.     Sachbearbeiterin Haushalt im Fachdienst 20 von EG 9 auf EG 8

2.     Sachbearbeiterin Tourismus im Stab von EG 10 auf EG 9

Eine Rückgruppierung der betroffenen Beschäftigten erfolgt hier aus Gründen des Bestandschutzes nicht.

 

Folgende Beamtinnen und Beamte sind im Rahmen der aktuellen Stellenbewertung höher bewertet worden:

 

1.       Leiter Fachbereich 1 von A 12 auf A 13

2.       Leitung Fachdienst 31 von A 10 auf A 11

 

Da für die genannten Beamtinnen und Beamten keine entsprechenden Stellen im Stellenplan vorhanden sind, wird über eine mögliche Beförderung erst im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen entschieden.

 


Beschlussvorschlag:

Die Höhergruppierung folgender Stellen wird festgestellt:

 

1.     Systemadministrator im Fachdienst 12 von EG 9 auf EG 10

2.     EDV-Sachbearbeiter im Fachdienst 12 von EG 6 auf EG 8

3.     Sachbearbeiterin Schulen, Jugend Freizeit im Fachdienst 14 von EG 6 auf EG 8

4.     Leitung Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11

5.     Ingenieur im Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11

6.     Sachbearbeiter soziale Hilfen im Fachdienst 40 von EG 5 auf EG 8