Sachverhalt:
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue hatte in seiner Sitzung am 20.05.2014 beschlossen, neben
der Stellenbemessung auch eine Stellenbewertung für die Kernverwaltung
durchzuführen.
Hintergrund der
Entscheidung war, dass neben den rechtlichen Notwendigkeiten (siehe dazu auch
unten) bei geänderten Aufgabenbereichen immer auch die Frage nach der korrekten
Stellenbewertung zu stellen ist. Eine Ausweitung von hochwertigen
Verwaltungsfällen auf einem Arbeitsplatz kann in einigen Fällen eine
Höherbewertung des gesamten Arbeitsplatzes (Stelle) zur Folge haben. Nicht
selten führt aber auch der Vergleich mit Nachbarbehörden zu der Auffassung,
dass dort bei einem gleichen Aufgabenbestand eine höhere Bewertung vorliegt.
Hier war es also dringend notwendig, einen objektiven Sachstand zu ermitteln.
Die Ergebnisse der
Stellenbewertung liegen jetzt nach den schon bekannt gegebenen Ergebnissen der
Stellenbemessung ebenfalls vor und müssen von den zuständigen
Entscheidungsgremien festgestellt werden.
Hierbei
gilt es aber, die zwei unterschiedliche „Statusgruppen“ im öffentlichen Dienst
(Beamte und Tarifbeschäftigte), die jeweils in unterschiedlichen
Entgeltsystemen vergütet werden, auseinanderzuhalten.
Die
Tarifbeschäftigten werden in den Kommunen nach dem TVöD-VkA, die Beamten nach
den Besoldungsregelungen des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entlohnt. Die
Besoldung ist ein wesentlicher Teil der amtsangemessenen Alimentation. Hierzu
zählen auch die Pensionen und die Beihilfen (z. B. im Krankheitsfall).
Das
Niedersächsische Besoldungsgesetz schreibt in § 6 Abs. 1 vor, dass Funktionen
der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht bewertet
und Besoldungsgruppen zugeordnet werden müssen.
Hieraus
ergibt sich die Pflicht jedes einzelnen Dienstherrn, die von ihm eingerichteten
Beamtenstellen zu bewerten. Die Bestimmung ist kein bloßer Programmsatz,
sondern als Konkretisierung des Gleichheitssatzes unmittelbar geltendes Recht.
Die Auswahl des Bewertungsverfahrens bleibt im Rahmen der vorgegebenen Bestimmungen
den einzelnen Dienstherren überlassen.
Aufgrund
der Praktikabilität und der Anerkennung bei den zuständigen Gerichten wurde
hier von dem bewertenden Unternehmen NSI-Consult das KGSt-Bewertungsmodell
gewählt.
Dieser
Pflicht zur Stellenbewertung steht aber kein Anspruch des Beamten auf eine
Bewertung seiner Stelle und eine anforderungsgerechte Bezahlung sowie
Beförderung gegenüber. Zwischen der Bewertung einer Stelle, der Ausweisung des
Ergebnisses der Stellenbewertung im Stellenplan und der Einweisung des Beamten
in die bewertete Stelle besteht kein für den Stelleninhaber rechtserheblicher
Zusammenhang.
Nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es deshalb auch keinen
einklagbaren Anspruch eines Stelleninhabers auf richtlinienmäßige Bewertung seiner
Stelle. Die Rechtsprechung betont diesbezüglich die organisatorische
Gestaltungsfreiheit des Dienstherren.
Im
Tarifrecht existiert dagegen der Grundsatz der Tarifautomatik. Danach hat der
Beschäftigte einen einklagbaren Anspruch auf eine anforderungsgerechte
Entlohnung. Die Bewertung der Tarifbeschäftigten ist im TVöD / BAT geregelt. Am
1. Oktober 2005 ist der TVöD für die Beschäftigten der Bundesverwaltung und der
Kommunen in Deutschland in Kraft getreten; er löste dort den
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die parallel bestehenden
Tarifverträge für Arbeiter/innen ab. Da bis zum 01.01.2017 allerdings noch
keine Entgeltordnung existierte, mussten die Bewertungen noch nach den
Merkmalen des BAT erfolgten. Danach erfolgt dann die Überleitung in den TVöD.
Die zu
bewertenden Aufgaben und Tätigkeiten müssen dem Beschäftigten auf Dauer
übertragen worden sein. Die Aufgaben sind dann auf Dauer übertragen, wenn sie
vom Beschäftigten nicht nur vertretungsweise oder vorübergehend wahrgenommen
werden.
Die
einzelnen Bewertungen wurden daher basierend auf den Stellenbeschreibungen und
den dort aufgeführten Arbeitsvorgängen durchgeführt, die im Rahmen der
Stellenbemessung auf einen aktuellen Stand gebracht worden sind.
Folgende Stellen der
Tarifbeschäftigten sind im Rahmen der aktuellen Stellenbewertung höher bewertet
worden:
1. Systemadministrator im Fachdienst 12 von EG 9 auf EG 10
2. EDV-Sachbearbeiter im Fachdienst 12 von EG 6 auf EG 8
3. Sachbearbeiterin Schulen, Jugend Freizeit im Fachdienst 14 von EG
6 auf EG 8
4. Leitung Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11
5. Ingenieur im Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11
6. Sachbearbeiter soziale Hilfen im Fachdienst 40 von EG 5 auf EG 8
Die
jeweiligen Bewertungen sind rückwirkend zum 01.05.2014 (Beginn der
Stellenbewertung) vorzunehmen.
Folgende Stellen der
Tarifbeschäftigten sind im Rahmen der aktuellen Stellenbewertung niedriger
bewertet worden:
1. Sachbearbeiterin Haushalt im Fachdienst 20 von EG 9 auf EG 8
2. Sachbearbeiterin Tourismus im Stab von EG 10 auf EG 9
Eine
Rückgruppierung der betroffenen Beschäftigten erfolgt hier aus Gründen des
Bestandschutzes nicht.
Folgende Beamtinnen und Beamte
sind im Rahmen der aktuellen Stellenbewertung höher bewertet worden:
1. Leiter Fachbereich 1 von A 12
auf A 13
2. Leitung Fachdienst 31 von A 10
auf A 11
Da für
die genannten Beamtinnen und Beamten keine entsprechenden Stellen im
Stellenplan vorhanden sind, wird über eine mögliche Beförderung erst im Rahmen der
nächsten Haushaltsberatungen entschieden.
Beschlussvorschlag:
Die
Höhergruppierung folgender Stellen wird festgestellt:
1. Systemadministrator im Fachdienst 12 von EG 9 auf EG 10
2. EDV-Sachbearbeiter im Fachdienst 12 von EG 6 auf EG 8
3. Sachbearbeiterin Schulen, Jugend Freizeit im Fachdienst 14 von EG
6 auf EG 8
4. Leitung Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11
5. Ingenieur im Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11
6. Sachbearbeiter soziale Hilfen im Fachdienst 40 von EG 5 auf EG 8