Sachverhalt:
Aus der Mitte der
Ratsmitglieder kann der Rat gemäß § 71 Abs. 1 Nieders.
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beratende Ausschüsse bilden. Es ist der
Entscheidung des Rates überlassen, ob und gegebenenfalls welche „freiwilligen“
Ausschüsse gebildet werden, wie ihre Aufgaben abgegrenzt sind und wie viele
Mitglieder (Ratsmitglieder sowie evtl. „andere Personen“ = beratende Mitglieder)
ihnen angehören sollen.
Die Sitzverteilung
auf Fraktionen und Gruppen sowie die evtl. „anderen Personen“ erfolgt gemäß §
71 Abs. 2 NKomVG nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer.
Sollen
Fachausschüsse mit Ratsmitgliedern und „anderen Personen“ besetzt werden, so
ist bei der Sitzverteilung für beide Gruppen getrennt vorzugehen. Zunächst sind
die auf die Ratsmitglieder und danach die auf die „anderen Personen“
entfallenden Sitze zu ermitteln. Bei Losentscheidungen zieht der Bürgermeister
die Lose.
Die Fraktionen und
Gruppen benennen ihre Ratsmitglieder und gegebenenfalls „anderen Personen“, für
die auf sie entfallenden Sitze. Beratende Mitglieder haben in „freiwilligen“
Fachausschüssen gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG kein Stimmrecht.
Fraktionen und
Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen
ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den
Ausschuss zu entsenden (Grundmandat). Fraktions- oder gruppenlose
Ratsmitglieder können verlangen, in einem Ratsausschuss ihrer Wahl beratendes
Mitglied zu werden.
Die Vertretung der
Ausschussmitglieder ist fraktions- bzw. gruppenintern zu regeln. Für beratende
Mitglieder in Fachausschüssen müssen feste Vertreterinnen oder Vertreter
benannt werden.
Die Sitzverteilung
und namentliche Besetzung der Fachausschüsse hat der Rat gemäß § 71 Abs. 5
NKomVG durch Beschluss festzustellen.
Beschlussvorschlag: