Sachverhalt:
Der Rat kann gemäß
§ 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten
Sitzung beschließen, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die
repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im
Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der
Gemeindedirektorin/dem Gemeindedirektor, sowie die Verpflichtung und
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder obliegen.
In diesem Fall
werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin/dem
Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist (§ 106
Abs. 1 Satz 2 NkomVG).
Andernfalls hat der
Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3
NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. dem allgemeinen
Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters oder 3. einem anderen Mitglied
des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.
Die mit den
Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu
berufen und führt die Bezeichnung „Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor“. Die
Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.
In der IX.
Wahlperiode (2011-2016) hat der Bürgermeister der Gemeinde Göhrde alle Aufgaben
wahrgenommen.
Beschlussvorschlag: