Betreff
Beschluss gemäß § 106 Nds. Kommunalverfassungsgesetz, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 obliegen und Bestimmung, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt
Vorlage
11/1050/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat kann gemäß § 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten Sitzung beschließen, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Stadt, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Stadtdirektorin/dem Stadtdirektor, sowie die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder obliegen.

 

In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin/dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist (§ 106 Abs. 1 Satz 2 NkomVG).

Andernfalls hat der Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3 NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. dem allgemeinen Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters oder 3. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.

 

Die mit den Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung „Stadtdirektorin/Stadtdirektor“. Die Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.

 

In der IX. Wahlperiode (2011-2016) hat Herr Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer das Amt des nebenamtlichen Stadtdirektors wahrgenommen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Hitzacker (Elbe) obliegen nur die Aufgaben des § 106 Abs. 1 Nr. 1 – 4 NKomVG.

Die Verwaltungsaufgaben nimmt der Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer als nebenamtlicher Stadtdirektor wahr.