Betreff
Mitteilung über die Bildung von Fraktionen und Gruppen
Vorlage
11/1044/2016
Art
Mitteilungsvorlage
Sachverhalt:
Gemäß § 57 Abs. 1
Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können sich zwei oder mehr
Ratsmitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
Wird ein
Verwaltungsausschuss gebildet, sind für die Wahl der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters nur Fraktionen oder Gruppen vorschlagsberechtigt, auf die
mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt (§ 105 Abs. 1 NKomVG). Um
eine Proberechnung für die Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss vornehmen zu
können, ist es daher erforderlich vor der Wahl der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters die Zusammensetzung der Fraktionen und Gruppen zu kennen.