Sachverhalt:
Der
Samtgemeindeausschuss besteht gemäß § 74 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) aus dem Samtgemeindebürgermeister, den Beigeordneten mit Stimmrecht
und den Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG). Daneben
gehört der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 NKomVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der
Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue der 1. Samtgemeinderat dem
Samtgemeindeausschuss mit beratender Stimme an.
Die Beigeordneten
und die Abgeordneten mit beratender Stimme werden gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG in
der ersten Sitzung bestimmt.
Die Verteilung der
Sitze der Beigeordneten auf die dem Rat angehörenden Fraktionen und Gruppen
erfolgt nach dem Proportionalverfahren nach Hare-Niemeyer.
Für jede
Beigeordnete/jeden Beigeordneten, die oder der dem Samtgemeindeausschuss
angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen
und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind,
vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein
Mitglied im Samtgemeindeausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite
Vertreterin/zweiter Vertreter bestimmt werden.
Die Sitzverteilung
und die namentliche Besetzung des Samtgemeindeausschusses stellt der Rat durch
Beschluss fest.
Beschlussvorschlag:
Die Sitzverteilung
und namentliche Besetzung wird festgestellt.