Betreff
Bildung des Samtgemeindeausschusses
Vorlage
11/1032/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Samtgemeindeausschuss besteht gemäß § 74 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aus dem Samtgemeindebürgermeister, den Beigeordneten mit Stimmrecht und den Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG). Daneben gehört der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 NKomVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue der 1. Samtgemeinderat dem Samtgemeindeausschuss mit beratender Stimme an.

Die Beigeordneten und die Abgeordneten mit beratender Stimme werden gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG in der ersten Sitzung bestimmt.

Die Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die dem Rat angehörenden Fraktionen und Gruppen erfolgt nach dem Proportionalverfahren nach Hare-Niemeyer.

Für jede Beigeordnete/jeden Beigeordneten, die oder der dem Samtgemeindeausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Samtgemeindeausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin/zweiter Vertreter bestimmt werden.

Die Sitzverteilung und die namentliche Besetzung des Samtgemeindeausschusses stellt der Rat durch Beschluss fest.

 


Beschlussvorschlag:

Die Sitzverteilung und namentliche Besetzung wird festgestellt.