Betreff
Wahl der/des Ratsvorsitzenden
Vorlage
11/1029/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In der ersten Sitzung wählt der Rat gemäß § 61 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende/den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird von dem ältesten hierzu bereiten Mitglied geleitet.

 

Gewählt wird nach den Regelungen des § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied geheime Wahl, ist geheim zu wählen.

Es ist die Person gewählt, für die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.

 

Die Aufgaben der/des Ratsvorsitzenden bestehen in der Beteiligung bei der Aufstellung der Tagesordnung (§ 59 Abs. 3 NKomVG), der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung, in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechtes (§ 63 Abs. 1 NKomVG) sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 65 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Im Falle der Verhinderung des Samtgemeindebürgermeisters vertritt sie/er ihn bei der Einberufung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung (§ 59 Abs. 3 NKomVG).

 


Beschlussvorschlag: