Betreff
Beschluss gemäß § 106 Nds. Kommunalverfassungsgesetz, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 obliegen und Bestimmung, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt
Vorlage
11/1020/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat kann gemäß § 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten Sitzung beschließen, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Stadt, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Stadtdirektorin/dem Stadtdirektor, sowie die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder obliegen.

 

Hinsichtlich der Frage, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt besteht derzeit folgende Rechtslage.

Gültig ist noch folgende Regelung:

Nimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister lediglich die Aufgaben nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 – 4 NKomVG wahr, hat der Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben (Verwaltungsaufgaben) wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. dem Samtgemeindebürgermeister, 3. dem allgemeinen Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters oder 4. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden, wenn die unter 1., 2. und 4. genannte Person dazu bereit ist.

 

Allerdings hat die Nieders. Landesregierung am 22.03.2016 den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes beschlossen. Darin wird in § 106 folgender Satz 2 eingefügt:

„In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist.“

 

Zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung ist also zu prüfen, ob das Gesetz bereits in Kraft getreten ist, damit die Übernahme der Aufgaben rechtskonform entschieden wird.

 

Die mit den Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung „Stadtdirektorin/Stadtdirektor“. Die Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.

 

In der IX. Wahlperiode (2011-2016) hat Herr Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer das Amt des nebenamtlichen Stadtdirektors wahrgenommen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Dannenberg (Elbe) obliegen nur die Aufgaben des § 106 Abs. 1 Nr. 1 – 4 NKomVG.

Die Verwaltungsaufgaben nimmt der Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer als nebenamtlicher Stadtdirektor wahr.