Sachverhalt:
Der Rat kann gemäß
§ 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten
Sitzung beschließen, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die
repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im
Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der
Gemeindedirektorin/dem Gemeindedirektor, sowie die Verpflichtung und
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder obliegen.
In diesem Fall hat
der Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben (Verwaltungsaufgaben) wahrnimmt.
Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2.
dem Samtgemeindebürgermeister, 3. dem allgemeinen Stellvertreter des
Samtgemeindebürgermeisters oder 4. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals
der Samtgemeinde übertragen werden, wenn die unter 1., 2. und 4. genannte
Person dazu bereit ist.
Die mit den
Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu
berufen und führt die Bezeichnung „Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor“. Die
Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.
In der IX.
Wahlperiode (2011-2016) hat der Bürgermeister der Gemeinde Jameln alle Aufgaben
wahrgenommen.
Beschlussvorschlag: