Betreff
Übertragung der Aufgabe des Hochwasserschutzes von der Gemeinde Neu Darchau an die Samtgemeinde Elbtalaue
Vorlage
1/0925/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre, insbesondere in 2011 und 2013, haben gezeigt, wie stark Neu Darchau und Katemin im Ernstfall gefährdet sind.

 

Aus diesem Grunde gibt es das Bestreben der Gemeinde Neu Darchau, einen dauerhaften Schutz für diese Gefahren zu erhalten. In der Vergangenheit mussten die Ortslagen aufwändig mittels Notdeichen und Sandsäcken geschützt werden. Diese Not- und Katastrophenschutzmaßnahmen stellten aber immer nur ein Provisorium dar und mussten nach den Hochwasserereignissen wieder rückgebaut werden. Hierbei entstand nicht nur ein hoher monetärer, sondern auch ein erheblicher logistischer und nicht zuletzt personeller Aufwand für die Verwaltung.

 

Nunmehr gibt es die Möglichkeit, durch eine Förderung in Höhe bis zu 95 % der zuwendungsfähigen Kosten einen dauerhaften Hochwasserschutz zu erhalten. Diese Förderhöhe kann aber nur erreicht werden, wenn die Samtgemeinde Elbtalaue als Maßnahmenträger fungiert. Die Gemeinde Neu Darchau würde aufgrund der Förderbedingungen max. 70 % der zuwendungsfähigen Kosten als Förderung erhalten.

 

Es ist mithin eine wesentliche Rahmenbedingung, den Bewilligungsbehörden den Maßnahmenträger zu benennen.

 

Die Aufgabe des Hochwasserschutzes obliegt im Rahmen des eigenen Wirkungskreises den Gemeinden.

 

Sollte die Samtgemeinde Elbtalaue Maßnahmenträger werden, müsste die Gemeinde Neu Darchau die Aufgabe des Hochwasserschutzes gem. § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG an die Samtgemeinde übertragen.

Bei der Übertragung einer Aufgabe an die Samtgemeinde durch nur eine Mitgliedsgemeinde ist es gem. § 98 Abs. 1 Satz 4 NKomVG notwendig, dass Regelungen über die finanziellen Folgen der Aufgabenübertragung getroffen werden. Diese Vereinbarung muss nicht zeitgleich zur Aufgabenübertragung beschlossen werden, sondern kann auch später rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung erfolgen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.11.2010).

 

Für die Übertragung ist lediglich das Einvernehmen der Samtgemeinde notwendig, nicht aber das der anderen Mitgliedsgemeinden.

Hintergrund der Einvernehmensregelung ist ausschließlich der Wille des Gesetzgebers, den Samtgemeinden eine gleichberechtigte Verhandlungsposition für die gesetzlich vorgeschriebene Vereinbarung zur Regelung der finanziellen Folgen einzuräumen.

Im vorliegenden Fall soll von der Möglichkeit der späteren Vereinbarung mit Rückwirkung Gebrauch gemacht werden, weil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle finanziellen Folgen detailliert benannt werden können.

 

Die zusätzlich übernommene Aufgabe ist gem. § 99 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG in der Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue aufzuführen. Auf die Regelungen zu den finanziellen Folgen muss hingegen nicht hingewiesen werden. § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung muss demnach wie folgt ergänzt werden:

 

„Darüber hinaus nimmt die Samtgemeinde Elbtalaue für die Gemeinde Neu Darchau die Aufgabe des Hochwasserschutzes wahr.“

 

Nach § 99 Abs. 3 NKomVG müssen Änderungen vom Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) beschlossen werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

a)     Die Samtgemeinde Elbtalaue übernimmt von der Gemeinde Neu Darchau vorbehaltlich eines positiven Beschlusses ihres Rates die Aufgabe des Hochwasserschutzes gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG zum 01.10.2016. Über die finanziellen Folgen wird später eine Vereinbarung getroffen, die dann rückwirkend zum 01.10.2016 gilt.

b)    Die Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue wird wie in der Anlage aufgeführt geändert.