Sachverhalt:
Nach § 58 Abs. 1
Nr. 10 NKomVG beschließt der Rat den Jahresabschluss, die Zuführung zu
Überschussrücklagen und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten
(Bürgermeisters).
Am 16.02.2016 hat
der Rat unter TOP 6 (s. Niederschrift) die Jahresrechnung 2013 und die
Entlastung des Bürgermeisters beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde es
versäumt, den formellen Beschluss über die Verwendung der Überschüsse des
Jahres 2013 zu fassen. Dieses muss nunmehr nachgeholt werden.
Das Jahr 2013
schloss mit einem ordentlichen Ergebnis von +204.272,89 € und einem
außerordentlichen Ergebnis von +15.361,07 € ab.
Da aus den
Vorjahren noch Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von -56.430,28
€ abzudecken sind, verbleibt ein Restbetrag von 147.842,61 € für eine Zuführung
zur Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses.
Im
außerordentlichen Bereich bestanden keine Fehlbeträge aus Vorjahren, so dass
der Überschuss in voller Höhe der Rücklage aus Überschüssen des
außerordentlichen Ergebnisses zugeführt werden kann.
Beschlussvorschlag:
a) Der nach Deckung der Fehlbeträge aus
Vorjahren verbleibende Rest-Überschuss des ordentlichen Ergebnisses 2013 in Höhe
von 147.842,61 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen
Ergebnisses zugeführt.
b) Der Überschuss des außerordentlichen
Ergebnisses 2013 in Höhe von 15.361,07 € wird der Rücklage aus Überschüssen des
außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.