Sachverhalt:
Im Rahmen der
Haushaltsplanung 2016 wurden für die Sanierung mehrerer Straßen(-abschnitte) -
u.a. auch für Vor der Göhrde - insgesamt 48.000 € Unterhaltungsmittel
zusätzlich eingeplant (vgl. Erläuterungen zu Produkt 54100 auf S. 86 des
Haushaltsplanes 2016).
Die nun
durchgeführten Kostenkalkulation ergab Gesamtkosten von ca. 31.000 € für die
Maßnahme Vor der Göhrde. Hiervon entfallen ca. 19.000 € auf das Beseitigen von
Schäden an der Fahrbahn und ca. 12.000 € auf das Anlegen einer
Straßenentwässerungseinrichtung zwischen den Straßeneinmündungen Am Berg und
Ringstraße.
In diesem
Zusammenhang stellte sich nun heraus, dass der (erstmalige) Bau der
Entwässerungseinrichtung eine Investition darstellt und somit nicht aus den bereitgestellten
Mitteln für Straßenunterhaltung bezahlt werden darf. Ein dementsprechender
investiver Haushaltsansatz besteht ebenfalls nicht. Um diese Neubaumaßnahme
durchführen zu können, müssen die Mittel somit vom Rat außerplanmäßig
bereitgestellt werden. Die Deckung dieser außerplanmäßigen Auszahlungen kann
nur durch entsprechende Einzahlungen aus Erschließungsbeiträgen (s. Vorlage
22/0847/2016) gewährleistet werden, da keine anderen eigenen investiven
Deckungsmittel zur Verfügung stehen.
Sollte der Rat eine beitragsrechtliche Abschnittsbildung (s. Vorlage 22/0847/2016) nicht beschließen, kann die Entwässerungsmaßnahme nicht durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag:
a) An der Teilstrecke der Straße Vor der Göhrde
zwischen den Straßeneinmündungen Am Berg und Ringstraße wird eine Entwässerungsrinne
mit einem Regenwasserkanal hergestellt.
b) Die für den Bau der Entwässerungsanlage
notwendigen investiven Mittel (Auszahlungen) in Höhe von ca. 12.000 € werden
außerplanmäßig bereitgestellt.