Betreff
Abschnittsbildung f. Teilstrecke der Straße Vor der Göhrde
Vorlage
22/0847/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Ein Erschließungsbeitrag entsteht kraft Gesetzes ohne weitere Erfordernisse, wenn die Erschließungsanlage insgesamt mit allen Bestandteilen hergestellt worden ist. Eine Erschließungsanlage besteht aus einer einzelnen Verkehrsanlage, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen als eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt.

 

Abweichend von diesem Regelfall entsteht der Beitragsanspruch bei Herstellung einer Teilstrecke der Erschließungsanlage nicht kraft Gesetzes. Die Abrechnung der Teilstrecke einer Erschließungsanlage ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung erfüllt sind. Dazu muss der hergestellte und zur Abrechnung vorgesehene Bereich durch äußerlich erkennbare Merkmale wie z.B. Straßeneinmündungen, Brücken, Flussläufe klar vom übrigen Teil der Anlage abgrenzbar und eine entsprechende Willensbekundung des zuständigen Kommunalorgans getroffen sein. Beitragspflichtig für die Teilherstellung sind die Anlieger im Bereich des hergestellten Abschnitts, da keine Doppelbelastung erfolgen darf.

 

Die Erschließungsanlage Vor der Göhrde erstreckt sich von der K 21 (Göhrdestraße) bis zu ihrem Ausbauende an der Einmündung Ringstraße. An dieser Stelle endet die eigenständige Anlage, weil  sie dort auf einen durch BPlan festgesetzten Fußweg trifft, der eine andere Anlagenart darstellt.

Die Anlage ist insgesamt bislang nicht endgültig entsprechend den Herstellungsmerkmalen der Zerniener Erschließungsbeitragssatzung (EBS) hergestellt, da die dafür nötige Teileinrichtung Straßenentwässerung noch fehlt.

 

Vorgesehen ist der Ausbau einer Gosse/Straßenentwässerung zwischen den Straßeneinmündungen Am Berg (nordöstl. Grenzpkt. Flst. 5/34) und Ringstraße (südöstl. Grenzpkt. Flst. 6/36).

Mit der Abschnittsbildung für dieses Straßenteilstück entsteht der Erschließungsbeitrag für alle Anlagenteile des Abschnitts, also neben der hinzukommenden Gosse/Entwässerung auch für die bereits vorhandene Fahrbahn und Beleuchtung. Umzulegen wären in diesem Fall 90% der Herstellungskosten für

 

a)      Gosse/Entwässerung –neu:      11.900,00 € lt. Kostenermittlung FD 30-Bau und Planung,

b)      vorhandene Fahrbahn:                               17.000,00 € rückindizierte Kostenermittlung,

c)       vorhandene Beleuchtung:           1.500,00 € rückindizierte Kostenermittlung.

 

Der Umlagebetrag von ca. 27.400 € wäre voraussichtlich auf 5 Grundstücke (x) zu verteilen. Zum Baugebiet Am Walde (Altbereich) besteht Zugangs- und Zufahrtsverbot zu und von der Anlage.


Beschlussvorschlag:

Für die Teilstrecke der Straße Vor der Göhrde im Bereich zwischen den Straßeneinmündungen Am Berg und Ringstraße, gemäß beigefügtem Lageplan, wird zur Erhebung des Erschließungsbeitrags ein Abschnitt gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung gebildet.