Sachverhalt:
Die Samtgemeinde
Elbtalaue ist verpflichtet, dem Landkreis bis Ende Mai für die
Mitgliedsgemeinden einen "Spendenbericht" zu liefern. Bei der
Gemeinde Göhrde stand bislang die Frage im Raum, wie der jährliche
Personalkostenzuschuss des Naturparks Elbhöhen-Wendland an das Naturum Göhrde
in Höhe von 2.500,00 € diesbezüglich zu betrachten und zu behandeln ist.
Herr Kern hat sich
zur Klärung von Auslegungsfragen bezüglich des § 111 Abs. 7 Satz 4 NKomVG an
den
Nds. Städte- und
Gemeindebund gewandt und um Verfahrenshinweise zu konkreten Leistungen gebeten.
Der NSGB vertritt
folgende Rechtsauffassung:
„Die Zuschüsse des
Naturparks Elbhöhen-Wendland fallen grundsätzlich unter die Regelungen des §
111 Abs. 7 NKomVG und sind durch die zuständigen Gremien anzunehmen."
Die Annahme des
Zuschusses für das Jahr 2015 in Höhe von 2.500,00 € ist noch nachzuholen. Um
die Verfahrensweise zu vereinfachen, wird der Gemeinderat gebeten, einen
Grundsatzbeschluss zu fassen.
Beschlussvorschlag:
a) Der Personalkostenzuschuss des Naturparks
Elbhöhen-Wendland an das Naturum Göhrde in Höhe von 2.500,00 € für das Jahr
2015 wird angenommen.
b) Der jährliche Personalkostenzuschuss des
Naturparks Elbhöhen-Wendland an das Naturum Göhrde in Höhe von 2.500,00 € wird
ab 2016 grundsätzlich angenommen.