Sachverhalt:
Der Abschnitt I und
die mit dem Abschnitt 2 folgende Erweiterung des Baugebietes Zieleitz II bilden
beitragsrechtlich eine einheitliche Erschließungsanlage (sh. Lageplan).
Als Grundlage der
voraussichtlichen Herstellungskosten und des daraus resultierenden
Beitragssatzes für die Erschließungsanlage sind
- für
den Abschnitt 1 die dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten und
- für
den Abschnitt 2 die voraussichtlichen Herstellungskosten gemäß
Kostenermittlung
herangezogen worden
(sh. Anlage). Der beitragsfähige Herstellungsaufwand beträgt insgesamt
358.428,00 €, wovon 90 % als umlagefähiger Aufwand auf die Anlieger
umzulegen sind. Aus der Teilung des Umlageaufwandes von 322.585,23 € durch die
Summe der Maßstabseinheiten nach Vollgeschossmaßstab errechnet sich der
Beitragssatz von 5,33(05916) €/m².
Der
Erschließungskostenanteil ist Bestandteil des von der Gemeinde Jameln als
Festbetrag festgelegten Kaufpreises. Der
ermittelte Erschließungsbeitrag wird bei Veräußerung jeweils im Kaufvertrag
gesondert ausgewiesen und auf Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung
endgültig abgelöst. Diese Verfahrensweise ist seit geraumer Zeit üblich und hat
sich bewährt, weil die Kaufinteressenten von vornherein mit einem Festpreis
inklusive der Erschließungskosten kalkulieren können. Das Verfahren hat zudem
den Vorteil, dass Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Die kalkulatorische
Ungenauigkeit des Beitragssatzes hat dabei keine Nachteile für die Gemeinde zur
Folge, weil der Gesamtkaufpreis vorab als Fixbetrag festgelegt ist und die
Anteile lediglich gemeindeintern zu verrechnen sind.
Es wird empfohlen,
den ermittelten Beitragssatz als maßgeblichen Berechnungswert für die Ablösung
der jeweiligen Erschließungsbeiträge
festzulegen.
Beschlussvorschlag:
Der Beitragssatz
zur Ablösung der Erschließungsbeiträge in den Baugebieten „Zieleitz II, 1. u.
2. BA“ wird festgesetzt auf 5,33(05916) € je m² Flächeneinheit nach dem
Vollgeschossmaßstab der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Jameln. Die
Ablösevereinbarungen sind beim Verkauf der Baugrundstücke als
Vertragsbestandteil jeweils in den Kaufvertrag aufzunehmen.