Sachverhalt:
Rh
Krull weist darauf hin, dass der Graben durch einen Anlieger teilweise verfüllt
worden ist und dieser Graben in seinen ursprünglichen Zustand wieder
hergestellt werden soll, um die Entwässerung zu gewährleisten sowie die urbanen
Laichgebiete von Amphibien nicht zu zerstörten bzw. einzuschränken.
Bei der
Grabenparzelle handelt es sich um das Flurstück 135/70, Flur 3, Gemarkung Breese
in der Marsch.
Die
Lage der Grabenparzelle ist in dem anliegenden Kartenausschnitt kenntlich
gemacht. Die Grabenparzelle dient heute, gemeinsam mit der Grünfläche zwischen
der Grabenparzelle und der nördlichen Straße, als Entwässerungsmulde. Ein Abfluss
des Oberflächenwassers erfolgt nicht. Der Bereich hat keinen Anschluss zu dem
weiter westlich beginnenden Verbandsgraben und auch nicht zu dem östlich des
Wirtschaftsweges beginnenden Straßenseitengraben.
Die
Grabenparzelle hat damit keine Funktion eines Gewässers III. Ordnung.
Rechtliche Voraussetzung für ein Gewässer III. Ordnung ist, dass es eine
Abflussfunktion hat und das es mehrere Grundstücke entwässert. Beide
rechtlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Somit greifen auch nicht die
rechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen
Wassergesetzes. Danach umfasst die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung
einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss, die erforderliche Reinigung, Räumung und
Freihaltung des Gewässerbettes und die Erhaltung und Anpflanzung
standortgerechter Ufergehölze.
In dem
gekennzeichneten Bereich der Grünfläche und der Grabenparzelle ist im Jahr 2014
oder 2015 in einer Breite von ca. 3,50m Sand (wahrscheinlich aus Sandsäcken vom
Elbhochwasser 2013) eingebracht worden. Dadurch ist die Grabensohle in diesem
Bereich verfüllt worden. Die Entwässerungsfunktion der gesamten Mulde ist nicht
beeinträchtigt.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung.