Sachverhalt:
Siehe als Anlage
beiliegenden Antrag von Herrn Heinrich-D. Busse, Bredenbock, vom 01.12.2015.
Nach § 69 des
Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ist der Eigentümer für die Unterhaltung
der Gewässer III. Ordnung zuständig. Für die Unterhaltung der Gewässer II.
Ordnung sind nach § 63 NWG Unterhaltungsverbände zuständig. Die Unterhaltung
umfasst die für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss erforderliche Reinigung,
Räumung und Freihaltung des Gewässerbettes und die Erhaltung und Anpflanzung
standortgerechter Ufergehölze.
Der Harlinger Bach
ist von Hitzacker bis zur Straße die von Tollendorf südlich verläuft ein
Gewässer II. Ordnung (schwarze Kennzeichnung im anliegenden Plan).
Unterhaltungspflichtig ist der Unterhaltungsverband Jeetzel-Seege.
Die im anliegenden
Plan mit Flurstücksbezeichnungen gekennzeichneten Gräben sind Gewässer III.
Ordnung, die im Eigentum der Gemeinde Göhrde stehen, bis auf das Flurstück 158,
Flur 5, Gemarkung Harlingen. Das Flurstück 158 steht im Eigentum der Stadt
Hitzacker(Elbe) Dieser Graben steht je zur Hälfte im Eigentum der Gemeinde
Göhrde (Flurstück 101) und der Stadt Hitzacker (Flurstück 158).
Der vorgenannte
Graben (Flurstücke 101 und 158) und der Graben nördlich von Bredenbock
(Flurstück 73) sind im November 2011 von der Hof Steinberg GmbH & Co. KG,
Bleckede, geräumt worden.
Beschlussvorschlag: