Betreff
Verkauf Mühlentor- und Querdeichgrundstücke (Anfrage SOLI-Fraktion)
Vorlage
31/0650/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Auf die Anfrage der SOLI-Fraktion vom 22.01.2016 wird verwiesen.

 

Welche Vertragsbedingungen werden vereinbart?

Ein erster Entwurf für den Kaufvertrag wurde vom Notariat übersandt. Hierin ist eine aufschiebende Bedingung an den Vertrag geknüpft, wonach der Vertrag als nicht zu Stande gekommen gilt, wenn die Bedingung nicht bis zum 30.06.2017 eingetreten ist. Zu dieser Bedingen zählt, dass ein bestands- bzw. rechtkräftiger Bebauungsplan vorliegt und das die benachbarten Grundstücksflächen, die für die Verwirklichung des Gesamtvorhabens notwendig sind, geschlossen werden und die Kaufpreisfälligkeit eingetreten ist (die einzelnen Flurstücke sind benannt).

Weitere Bedingungen sind in diesem ersten Entwurf nicht vereinbart.

 

Wie lauten insbesondere Rücktritts- bzw. Rückfallklauseln?

Dieser sind im bisherigen Entwurf nicht vereinbart. Es sollten aber folgende Punkte noch Berücksichtigung finden:

  1. Bauverpflichtung mit Fristsetzung (ansonsten Rückübertragung auf den Verkäufer)
  2. Beendigung der Baumaßnahme bis zum einem festlegten Zeitpunkt (ansonsten Rückübertragung auf den Verkäufer)
  3. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahren (Rückübertragung auf den Verkäufer)

Hierbei ist auch zu regeln, zu welchen Bedingungen die Rückübertragung erfolgt (z.B. zu gleichen Bedingungen wie des zu beurkundenden Vertrages)

 

Warum und wofür werden die städtischen Grundstücke 104/2 und 105/3 benötigt?

Hier sollen die privaten Stellplatzflächen für den Markt entstehen.

 

Im Schreiben werden weitere Abstimmungsbedarf bzgl. der Grundstücke 2/28 und 125/15 angemeldet. Worum handelt es sich hierbei?

Bei diesen Flächen handelt es sich um den öffentlich gewidmeten Parkplatz. Die Planung sieht vor, dass auch hier wieder Stellplätze entstehen, jedoch sollen diese anders angeordnet werden als bisher. Es muss somit festgelegt werden, ob diese Flächen nach der Baumaßnahme wieder an die Stadt zurückfallen und die Stadt diesen Parkplatz öffentlich widmet. Nach dem derzeitigen Planungsstand gibt es jedoch für diese Fläche keine gesonderte Zufahrt und das muss auch hier eine Zufahrtregelung festgelegt werden.

 

Zu den weiteren Fragen wird auf Vorlage 30/0582/2016/1 verwiesen:

Fällt durch die Nichtverfügbarkeit gewisser Grundstücke eine Kfz-Anbindung vom geplanten Parkplatz an den Lindenweg und da mit an die Kernstadt ersatzlos weg?

Wenn nicht, wie erfolgt sie dann?

Wenn ja, reicht es aus Sicht der Verwaltung aus, dass lediglich eine fußläufige Verbindung besteht und trotzdem eine räumliche funktionale Einheit zwischen der Kernstadt und den geplanten Baukörpern am Querdeich, insbesondere Neukauf, entsteht und damit dem Integrationsgebot Genüge getan wird? Wenn ja, wie begründet sie das?

 


Beschlussvorschlag: