Betreff
Bebauungspläne "Zieleitz" "Zieleitz II -1. Bauabschnitt" und "Zieleitz II - 2. Bauabschnitt"; Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
30/0630/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In dem Baugebiet Zieleitz, speziell im Bereich des Bebauungspläne „Zieleitz“, „Zieleitz II -  1.Bauabschnitt“ und „Zieleitz II – 2. Bauabschnitt“, ist durch eine Ortskontrolle aufgefallen, dass vermehrt gegen die örtliche Bauvorschrift verstoßen wird.

Dabei kommt es vermehrt vor, dass gegen die Vorgaben des § 1 „Außenwände“ und § 3 „Einfriedungen“ verstoßen wird.

 

Der Wortlaut des § 1 der örtlichen Bauvorschrift:

Zulässig sind nur:

-       Sichtmauerwerke mit Ziegeln in den Farben RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau in Normalformat oder Reichsformat;

-       Fachwerkwände mit Sichtmauerwerk als Ausfachung mit Ziegeln in den Farben RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau oder mit geputzten Ausfachungen mit Farbanstrich in den Tönen RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau;

-       Holzverkleidungen und Holzwände (gem. 1. Änderung) in natur oder mit offenporigen Anstrichen (Lasuren) in den Tönen RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau;

-       glatte Fassaden mit Farbanstrich in den Tönen RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau;

-       farbloses, glattes Glas. Glasbausteine und Materialimmitationen sind unzulässig.

-       Die RAL-Farben blau und lila / violett sind für Fassadenanstriche unzulässig.

 

Der Wortlaut des § 3 der örtlichen Bauvorschrift:

Zulässig sind entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen

-       Nur Hecken aus Laubgehölzen

-       Holzzäune in natur oder mit offenporigen Anstrichen (Lasuren) in den Tönen RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7016, Anthrazitgrau,

-       Ziegel- und Natursteinmauern und Steinmauern mit einem Farbanstrich in den Farben RAL 1015, Hellelfenbein, bis RAL 7002, Olivgrau.

-       Materialimmitationen sind unzulässig.

-       Die RAL-Farbreihen lila/violett und die Leuchtfarben der RAL-Farbreihen sind für Anstriche unzulässig

-       Die Verwendung von Stacheldraht ist generell unzulässig.

-        

Die Verwaltung schlägt vor, die Farbgestaltung des § 1 und den § 3 „Einfriedungen“ komplett  in der örtlichen Bauvorschrift aufzuheben. 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Jameln leitet das Änderungsverfahren zur Änderung der örtlichen Bauvorschrift ein.