Sachverhalt:
Der
Jahresabschluss 2012 wurde 2015 fertiggestellt und dem Rechnungsprüfungsamt zur
Prüfung vorgelegt. Die Prüfung wurde im Dezember 2015 abgeschlossen. Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-,
Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Überplanmäßigen
Aufwendungen entstanden nur in unerheblichem Umfang. Die Gründe für ihre
Entstehung sind im Rechenschaftsbericht auf den Seiten 17 und 18 erläutert.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat beschließt die
Jahresrechnung 2012 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2012
b) Der Rat stimmt
über-/außerplanmäßigen Aufwendungen von 169,44 € im Produkt 56100 und 279,44 €
im Produkt 12600 zu.