Betreff
Bebauungsplanänderung Breeser Weg (Anfrage SOLI-Fraktion)
Vorlage
30/0542/2015
Art
Mitteilungsvorlage

 

Sachverhalt:

 

Der Sachverhalt ist in der anliegenden Anfrage der SOLI-Fraktion erläutert.

Die Anfragen werden wie folgt beantwortet:

 

1)      Geplant ist eine Umwandlung der Festlegung GE (Gewerbegebiet) in GI (Industriegebiet) als notwendige Genehmigungsvoraussetzung für eine Erweiterung von Allfein. Dies wurde mit einer dann vergrößerten verarbeiteten Fleischmenge begründet. Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Aussage? Wie groß ist die Fleischmenge bisher? Wie groß ist sie in Zukunft? Für welchen Bereich genau soll GI festgelegt werden?

 

-       Die Änderung der Nutzungsart wurde vom Landkreis Lüchow-Dannenberg als Genehmigungsbehörde, unter der Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamtes, vorgegeben.

-       Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergibt sich aus dem Bundes- Immissionsgesetz (BImschG). Dieses sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.

-       Die bisherige Produktionsmenge ist aufgrund des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens nicht festgelegt. Die geplante Produktionsmenge liegt über 75t pro Tag.

Diese Menge ist entscheidend für das Genehmigungsverfahren; bei Produktionsmengen unter 75t ist eine Genehmigung nach dem BImschG nicht erforderlich. Das Gewerbeaufsichtsamt (GAA) wird hierbei durch den Landkreis bei der Erteilung der Baugenehmigung lediglich beteiligt.

Über einer Produktionsmenge von 75t wird die komplette Anlage genehmigungspflichtig nach dem BImschG, sodass auch die jetzt bestehenden Anlagenteile von der Genehmigung des GAA geprüft werden.  

-       Das Gewerbegebiet (GE) soll auf dem gesamten Grundstück der Fa. Allfein in ein Industriegebiet (GI) geändert werden.

 

2)      Wie hoch liegen die Immissionsrichtwerte für GE und GI tags und nachts?

 

Gemäß der sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden in

 

-       Industriegebieten

tags:          70 dB(A)

nachts:       70 dB(A)

 

-       Gewerbegebieten

tags:          65 dB(A)

nachts:       50 dB(A)

 

 

 

3)      Teilt die Verwaltung die wissenschaftliche Ansicht, dass eine Erhöhung von 10 dB bedeutet, dass Lärm doppelt so laut empfunden wird? Wenn nein, warum nicht?

 

                Es liegen der Verwaltung keine gegenteiligen Untersuchen vor, sodass die Frage bejaht werden kann.

 

4)      Liegt für die Wohnbebauung im Dannenberger Osten eine historisch gewachsene so genannte Gemengelage vor? Wenn ja, welche Wirkung entfaltet das auf die maximal möglichen Lärmrichtwerte?

 

Die Gemengelage im geräuschimmissionsrechtlichen Sinn wird gem. der TA Lärm wie folgt definiert:

Wenn gewerblich oder industriell […] genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen, können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.

 

Somit werden Gebiete als Gemengelage bezeichnet, in denen verschiedene grundsätzlich unterschiedliche Nutzungenarten, bspw. störanfällige Nutzungen wie Wohngebiete und störintensive Nutzungen wie Industriegebiete, durchmischt sind.

Diese Gemengelagen kommen vorwiegend im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB vor. 

Bei dem bestehenden Gebiet an der Bahnhofstraße, in der eine Mischnutzung stattfindet, liegt somit eine Gemengelage vor.

Die Auswirkungen dieser Gemengelage beschränken sich grundsätzlich auf die einzuhaltenden bzw. anzupassenden  Immissionswerte innerhalb dieses Gebiets.

Allerdings ist auf Grundlage der räumlichen Ausdehnung des Rücksichtnahmegebots  die Betrachtung der Gemengelage für angrenzende Gebiete, hier dem Gewerbegebiet / Industriegebiet, erforderlich. 

 

5)      Direkt neben Allfein befindet sich die Notunterkunft für Flüchtlinge. Welche Immissionsrichtwerte gelten für die dort lebenden Menschen? Gibt es dafür Ausnahmetatbestände? Wenn ja: welches ist die rechtliche Basis? Wenn nein: Wer zeichnet dann dafür verantwortlich, dass die Unterkunft womöglich illegal betrieben wird?

 

In dem Bebauungsplan Breeser Weg ist für das Grundstück der Notunterkunft ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt. Die Immissionsrichtwerte hierfür ergeben sich aus der Frage 4)

Ausnahmetatbestände für Immissionsrichtwerte, in Hinblick auf die Wohnnutzung in dem eingeschränkten Gewerbegebiet, bestehen nicht.

Für die Einrichtung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und sonstige Unterkünfte für Asylbewerber in Gewerbegebieten gilt der § 246 Abs. 10 BauGB.

Die Verantwortung für den Betrieb der Notunterkunft liegt bei dem Land Niedersachsen.

 

Auszug aus § 246 Abs. 10 BauGB:

Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.