Sachverhalt:
Der Antrag der UWG-Fraktion ging wie folgt ein:
„Sehr
geehrter Herr Stadtdirektor,
folgende Anfrage steht im Zusammenhang mit dem Hafenvertrag und ist daher im
Stadtrat im öffentlichen Teil
zu beantworten :
In dem Vertrag vom 08.07.2004, mit dem die Fährgerechtigkeit auf die Hafen
Hitzacker GmbH übertragen wurde, ist unter § 2 aufgeführt, dass die Hafen
Hitzacker GmbH eine Lasten- und Personenfähre betreiben wird.
Es besteht also eine vertragliche Verpflichtung zum Betreiben einer Autofähre.
Warum wurde, als bekannt wurde, dass die Hafen Hitzacker GmbH keine Autofähre
betreiben will, nicht auf diesen Paragraphen hingewiesen und auf
Vertragserfüllung bestanden?
Wird dieses unverzüglich nachgeholt?“
In dem sog.
„Fährgerechtigkeitsvertrag“ ist u. a. geregelt, dass eine Lasten- und
Personenfähre zu betreiben ist. Der Begriff der Lastenfähre ist jedoch im
Vertrag nicht definiert, es kann somit auch nicht hergeleitet, dass eine
Autofähre zu betreiben ist.
Eine gesetzliche
Definition für den Begriff „Lastenfähre“ ist nicht vorhanden.
Eine vertragliche
Verpflichtung kann daher nicht hergeleitet werden und somit kann die Hafen
Hitzacker GmbH aus dem „Fährgerechtigkeitsvertrag“ auch nicht dazu verpflichtet
werden, eine Autofähre anzuschaffen und zu betreiben.