Sachverhalt:
Am 16.09.2015 hat
eine Prüfung der Gemeinde Göhrde durch die Deutsche Rentenversicherung
stattgefunden. Die sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung der
Spielkreisbetreuerinnen und aller Aushilfen blieb ohne Beanstandung.
Es wurde
festgestellt, dass die Bürgermeisterin seit dem 08.11.2011 (Tag der
konstituierenden Sitzung der Gemeinde Göhrde) der Versicherungspflicht
unterliegt.
Die Entrichtung von
Beiträgen zur Sozialversicherung für diese ehrenamtliche Tätigkeit war jedoch
aus Unkenntnis unterblieben.
Grundlage für die
Versicherungspflicht ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach
die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialrechtlichen Sinne bei
ehrenamtlichen Bürgermeistern vorliegen, wenn diese über
Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche
Verwaltungsfunktionen ausüben und dafür eine den tatsächlichen Aufwand
übersteigende Aufwandsentschädigung erhalten.
Hierbei kommt es
nicht darauf an, ob die Verwaltungstätigkeit qualitativ und quantitativ
überwiegt. Entscheidend ist allein, ob Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.
Insoweit hatte das Bundessozialgericht entscheiden, dass als Ehrenamt
ausgestaltete Tätigkeiten von Bürgermeistern als abhängige
Beschäftigungsverhältnisse zu charakterisieren sind.
Diese Regelungen
sind der Verwaltung erstmalig in diesem Jahr durch einen Hinweis der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) bekannt geworden. Diese war selbst durch eine
Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung auf die geänderte Gesetzeslage
hingewiesen worden und war ebenso wie die hiesigen Gemeinden von Nachzahlungen
betroffen.
Eine kurzfristig
eingeholte Stellungnahme vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund hat die
Sachlage in vollem Umfange bestätigt.
Für die Berechnung des monatlich pauschal zu
verbeitragenden Aufwandes wurde eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 330,00 €, sowie die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 100 €, insgesamt also
430,00 € berücksichtigt.
Abzüglich eines
Freibetrages für Bürgermeister in Höhe von 312,00 € monatlich unterliegen
letztendlich 118,00 € monatlich der Beitragspflicht. Somit erfolgt die
Beschäftigung des Bürgermeisters im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
(„Mini-Job“).
Der Arbeitgeber hat
für geringfügig Beschäftigte pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten, und zwar in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Lediglich
in der Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten.
Durch die Prüfung
der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt wurden die folgenden
Nachzahlungen:
Für den Zeitraum
08.11.2011 bis 31.12.2011: 66,41 €.
Für den Zeitraum
01.01.2012 bis 31.12.2012: 398,46 €.
Für den Zeitraum
01.01.2013 bis 31.12.2013: 398,46 €.
Für den Zeitraum
01.01.2014 bis 31.12.2014: 398,46 €.
Insgesamt ergibt
sich eine Nachzahlung in Höhe von 1.261,79 €. Die Zahlung ist bereits am
31.10.2015 fällig.
Die Verbeitragung
wird ab dem Jahr 2015 über das Lohn- und Gehaltskonto durchgeführt.
Beschlussvorschlag:
Der Betrag in Höhe
von 1.261,79 € für die Nachforderung der pauschalen Verbeitragung der
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für die Jahre 2011 bis
2014 wird zur Verfügung gestellt.