Sachverhalt:
Zur Finanzierung
von Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen haben Gemeinden, soweit vertretbar
und geboten, spezielle Entgelte zu erheben oder Steuermittel einzusetzen. Eine
Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht (§ 111 Abs.
5 NKomVG).
Für die erstmalige
Herstellung von Gemeindestraßen mit Erschließungsfunktion (beplanter u.
unbeplanter Innenbereich) sind kraft gesetzlicher Anordnung
Erschließungsbeiträge zu erheben. Für die spätere Erweiterung, Verbesserung und
Erneuerung von Gemeindestraßen können bei Vorhandensein einer StrABS Ausbaubeiträge
erhoben werden. Die Gemeinde Jameln verfügt seit dem 2.12.1987 über eine
StrABS. Die augenblickliche StrABS datiert vom 29.9.1993 in Fassung der 2.
Änderung vom 12.10.1999. Sie ist nicht mehr auf aktuellem Rechtsstand und
bedarf einer Neufassung.
Gegner dieser
öffentlichen Abgabe behaupten regelmäßig, die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen sei ungerecht und angeblich nicht zulässig. Die
dahinterstehenden Motive sind relativ einfach erkennbar, denn die meist
beträchtlichen Ausbaukosten sind oft von einer überschaubaren Anzahl von
Anliegern zu tragen, wodurch die Einzelbeträge eine empfindliche Höhe erreichen
können. Stimmen der Kritiker verlangen daher in der Regel, diese Kosten aus
allgemeinen Haushaltsmitteln zu bestreiten. Bei ansonsten ausgeglichenem
Haushaltsbudget müssten die erforderlichen Straßenbaukosten somit über Steuern
beschafft werden.
Die Behauptung,
Straßenausbaubeiträge seien unzulässig, ist unzutreffend. Von der
Rechtsprechung ist deren Rechtmäßigkeit seit ihrer Einführung anerkannt. Erst
kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht eine gegen sie gerichtete
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Auch die
Behauptung, weil Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung anfielen,
seien für Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung weitere Beiträge
ausgeschlossen, ist unzutreffend. Es ist hierfür kein sachlich einleuchtender
Grund erkennbar, denn z.B. ist die Lebensdauer von Straßen nicht unbegrenzt
oder sie müssen an veränderte Bedürfnisse angepasst werden. Straßenanlieger
sind Nutznießer nicht nur von der Herstellung sondern mehr oder minder auch von
grundlegender Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung. Daraus folgt die
logische Konsequenz, die Anlieger nicht nur an den Kosten der Herstellung zu
beteiligen.
Nutznießer einer
Straßenbaumaßnahme sind in erster Linie die dortigen Anlieger. Der Grad des
Sondervorteils wird gegenüber dem Vorteil der übrigen Straßennutzer
(Allgemeinanteil) durch prozentuale Abstufung der Beitragsanteile angemessen
berücksichtigt.
„Ungerecht“ im
rechtlichen Sinne wäre somit eine Steuerfinanzierung, weil hierbei das
Verursacherprinzip (Äquivalenz) missachtet würde. Die Finanzierungsprinzipien
für kommunale Leistungen fordern unverändert, dass die den Einzelnen besonders
zugute kommenden Leistungen nicht aus allgemeinen Deckungsmitteln (Steuern)
sondern vorrangig aus speziellen Entgelten zu beschaffen sind.
Von den Gegnern der
Beitragsfinanzierung wird auch vorgetragen, die Bemessung der Umlageanteile
nach der Grundstücksgröße sei unangemessen. Die Berechnung erfolgt seit Langem
nicht mehr nach Frontmetern, weil dieser Wert eher Zufälligkeiten abbildet und
über den Nutzungsumfang nichts aussagt.
Der ständig
fortentwickelte und inzwischen übliche Vollgeschossmaßstab legt als
Ausgangswert die Grundstücksgröße zugrunde und ermöglicht anhand von
Nutzungsfaktoren eine angemessene Vorteilsbemessung.
Im Falle der
Aufhebung der StrABS würden künftig die Anlieger gegenüber denjenigen der
bisher umlagepflichtigen Ausbaumaßnahmen
bevorteilt. Es ist zu befürchten, dass durch dieses Umschwenken das Vertrauen
in die Kontinuität der gemeindlichen Finanzwirtschaft erheblich beeinträchtigt
und außerdem innergemeindlich eine Zwei-Klassen-Mentalität entstehen würde.
Die Gemeinde würde
durch einen Verzicht auf Straßenausbaubeiträge eine wirkungsvolle und angemessene
Finanzierungsgrundlage für Straßenbaumaßnahmen aufgeben und dadurch
Finanzierungsmöglichkeiten für andere Investitionen deutlich reduzieren.
Von der Verwaltung
wird deswegen empfohlen, die StrABS nicht aufzuheben sondern zeitnah durch eine
Neufassung zu ersetzen.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der
Gemeinde Jameln über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird nicht
aufgehoben, da sie zur Finanzierung der gemeindlichen Straßenbautätigkeit
unverzichtbar ist.