Betreff
Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung (Antrag Rm Koopmann)
Vorlage
22/0446/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen haben Gemeinden, soweit vertretbar und geboten, spezielle Entgelte zu erheben oder Steuermittel einzusetzen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht (§ 111 Abs. 5 NKomVG).

Für die erstmalige Herstellung von Gemeindestraßen mit Erschließungsfunktion (beplanter u. unbeplanter Innenbereich) sind kraft gesetzlicher Anordnung Erschließungsbeiträge zu erheben. Für die spätere Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Gemeindestraßen können bei Vorhandensein einer StrABS Ausbaubeiträge erhoben werden. Die Gemeinde Jameln verfügt seit dem 2.12.1987 über eine StrABS. Die augenblickliche StrABS datiert vom 29.9.1993 in Fassung der 2. Änderung vom 12.10.1999. Sie ist nicht mehr auf aktuellem Rechtsstand und bedarf einer Neufassung.

 

Gegner dieser öffentlichen Abgabe behaupten regelmäßig, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei ungerecht und angeblich nicht zulässig. Die dahinterstehenden Motive sind relativ einfach erkennbar, denn die meist beträchtlichen Ausbaukosten sind oft von einer überschaubaren Anzahl von Anliegern zu tragen, wodurch die Einzelbeträge eine empfindliche Höhe erreichen können. Stimmen der Kritiker verlangen daher in der Regel, diese Kosten aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu bestreiten. Bei ansonsten ausgeglichenem Haushaltsbudget müssten die erforderlichen Straßenbaukosten somit über Steuern beschafft werden.

 

Die Behauptung, Straßenausbaubeiträge seien unzulässig, ist unzutreffend. Von der Rechtsprechung ist deren Rechtmäßigkeit seit ihrer Einführung anerkannt. Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht eine gegen sie gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Auch die Behauptung, weil Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung anfielen, seien für Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung weitere Beiträge ausgeschlossen, ist unzutreffend. Es ist hierfür kein sachlich einleuchtender Grund erkennbar, denn z.B. ist die Lebensdauer von Straßen nicht unbegrenzt oder sie müssen an veränderte Bedürfnisse angepasst werden. Straßenanlieger sind Nutznießer nicht nur von der Herstellung sondern mehr oder minder auch von grundlegender Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung. Daraus folgt die logische Konsequenz, die Anlieger nicht nur an den Kosten der Herstellung zu beteiligen.

 

Nutznießer einer Straßenbaumaßnahme sind in erster Linie die dortigen Anlieger. Der Grad des Sondervorteils wird gegenüber dem Vorteil der übrigen Straßennutzer (Allgemeinanteil) durch prozentuale Abstufung der Beitragsanteile angemessen berücksichtigt.

„Ungerecht“ im rechtlichen Sinne wäre somit eine Steuerfinanzierung, weil hierbei das Verursacherprinzip (Äquivalenz) missachtet würde. Die Finanzierungsprinzipien für kommunale Leistungen fordern unverändert, dass die den Einzelnen besonders zugute kommenden Leistungen nicht aus allgemeinen Deckungsmitteln (Steuern) sondern vorrangig aus speziellen Entgelten zu beschaffen sind.

 

Von den Gegnern der Beitragsfinanzierung wird auch vorgetragen, die Bemessung der Umlageanteile nach der Grundstücksgröße sei unangemessen. Die Berechnung erfolgt seit Langem nicht mehr nach Frontmetern, weil dieser Wert eher Zufälligkeiten abbildet und über den Nutzungsumfang nichts aussagt.

Der ständig fortentwickelte und inzwischen übliche Vollgeschossmaßstab legt als Ausgangswert die Grundstücksgröße zugrunde und ermöglicht anhand von Nutzungsfaktoren eine angemessene Vorteilsbemessung.

Im Falle der Aufhebung der StrABS würden künftig die Anlieger gegenüber denjenigen der bisher umlagepflichtigen  Ausbaumaßnahmen bevorteilt. Es ist zu befürchten, dass durch dieses Umschwenken das Vertrauen in die Kontinuität der gemeindlichen Finanzwirtschaft erheblich beeinträchtigt und außerdem innergemeindlich eine Zwei-Klassen-Mentalität entstehen würde.

 

Die Gemeinde würde durch einen Verzicht auf Straßenausbaubeiträge eine  wirkungsvolle und angemessene Finanzierungsgrundlage für Straßenbaumaßnahmen aufgeben und dadurch Finanzierungsmöglichkeiten für andere Investitionen deutlich reduzieren.

Von der Verwaltung wird deswegen empfohlen, die StrABS nicht aufzuheben sondern zeitnah durch eine Neufassung zu ersetzen.

 


Beschlussvorschlag:

Die Satzung der Gemeinde Jameln über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird nicht aufgehoben, da sie zur Finanzierung der gemeindlichen Straßenbautätigkeit unverzichtbar ist.