Sachverhalt:
Am 16.09.2015 hat
eine Prüfung der Gemeinde Gusborn durch die Deutsche Rentenversicherung
stattgefunden. Die sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung der
Spielkreisbetreuerinnen und aller Aushilfen blieb ohne Beanstandung.
Es wurde
festgestellt, dass der Bürgermeister seit dem 15.11.2011 (Tag der
konstituierenden Sitzung der Gemeinde Gusborn) der Versicherungspflicht
unterliegt.
Die Entrichtung von
Beiträgen zur Sozialversicherung für diese ehrenamtliche Tätigkeit war jedoch
aus Unkenntnis unterblieben.
Grundlage für die
Versicherungspflicht ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach
die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialrechtlichen Sinne bei
ehrenamtlichen Bürgermeistern vorliegen, wenn diese über
Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche
Verwaltungsfunktionen ausüben und dafür eine den tatsächlichen Aufwand
übersteigende Aufwandsentschädigung erhalten.
Hierbei kommt es
nicht darauf an, ob die Verwaltungstätigkeit qualitativ und quantitativ
überwiegt. Entscheidend ist allein, ob Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.
Insoweit hatte das Bundessozialgericht entscheiden, dass als Ehrenamt
ausgestaltete Tätigkeiten von Bürgermeistern als abhängige
Beschäftigungsverhältnisse zu charakterisieren sind.
Diese Regelungen sind
der Verwaltung erstmalig in diesem Jahr durch einen Hinweis der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) bekannt geworden. Diese war selbst durch eine Betriebsprüfung
der Deutschen Rentenversicherung auf die geänderte Gesetzeslage hingewiesen
worden und war ebenso wie die hiesigen Gemeinden von Nachzahlungen betroffen.
Eine kurzfristig
eingeholte Stellungnahme vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund hat die
Sachlage in vollem Umfange bestätigt.
Für die Berechnung des monatlich pauschal zu
verbeitragenden Aufwandes wurde eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 350,00 €, sowie die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 200 €, insgesamt also
550,00 € berücksichtigt.
Abzüglich eines
Freibetrages für Bürgermeister in Höhe von 312,00 € monatlich unterliegen
letztendlich 238,00 € monatlich der Beitragspflicht. Somit erfolgt die
Beschäftigung des Bürgermeisters im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
(„Mini-Job“).
Der Arbeitgeber hat
für geringfügig Beschäftigte pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten,
und zwar grundsätzlich in der Kranken- und der Rentenversicherung. Lediglich in
der Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten. Da
Bürgermeister Beckmann aufgrund seiner Beamtentätigkeit privat
krankenversichert ist, fallen in diesem Falle auch keine Beiträge zur
Krankenversicherung an.
Durch die Prüfung
der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt wurden die folgenden
Nachzahlungen:
Für den Zeitraum
15.11.2011 bis 31.12.2011: 72,07 €.
Für den Zeitraum
01.01.2012 bis 31.12.2012: 432,40 €.
Für den Zeitraum
01.01.2013 bis 31.12.2013: 432,40 €.
Für den Zeitraum
01.01.2014 bis 31.12.2014: 432,40 €.
Insgesamt ergibt
sich eine Nachzahlung in Höhe von 1.369,27 €. Die Zahlung ist bereits am
31.10.2015 fällig.
Die Verbeitragung
wird ab dem Jahr 2015 über das Lohn- und Gehaltskonto durchgeführt.
Beschlussvorschlag:
Der Betrag in Höhe
von 1.369,27 € für die Nachforderung der pauschalen Verbeitragung der
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für die Jahre 2011 bis
2014 wird zur Verfügung gestellt.