Sachverhalt:
Herr Christof
Goebel möchte zum Ausdruck seiner Verbundenheit zur Gemeinde Göhrde auf dem
Grundstück vor seinem Haus in Schmessau Nr. 6 eine Flagge mit dem
Gemeindewappen hissen. Hierzu beantragt er die notwendige Genehmigung.
Der Gemeindename und das
Gemeindewappen sind in entsprechender Anwendung des § 12 BGB gegen unbefugte
Verwendung geschützt. Dritten kann die Nutzung des Gemeindenamens und des
–wappens allerdings gestattet werden. Bei allen Genehmigungen ist aber im
Hinblick auf Missbrauchsgefahren sowie im Hinblick auf den Charakter des
Wappens als Hoheitszeichen ein strenger Maßstab anzuwenden.
Die Gemeinde Göhrde sollte
daher eine Genehmigung nur dann aussprechen, wenn
a. die Verwendung des Wappens oder des Namens das Ansehen
der Gemeinde nicht gefährdet oder schädigt oder gefährden bzw. schädigen kann,
b. jeder Anschein eines amtlichen Charakters durch die
Verwendung des Wappens oder des Namens vermieden wird und eine Verwechslung mit
Einrichtungen der Gemeinde sowie jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen
ist,
c. das Gemeindewappen heraldisch richtig und künstlerisch
einwandfrei wiedergegeben wird.
- dass Gemeindewappen als Ganzes dargestellt und
nicht durch andere Symbole verdeckt oder umgestaltet wird.
Im vorliegenden Fall soll das Gemeindewappen zur Herstellung einer Flagge verwendet werden, die ausschließlich im privaten Bereich genutzt wird. Eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde Göhrde ist durch die beschriebene Nutzung nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil. Hier möchte ein Bürger und Ratsherr der Gemeinde seine Verbundenheit zu seiner Heimat ausdrücken. Auch der Anschein eines amtlichen Charakters oder eine Verwechselungsgefahr mit Einrichtungen der Gemeinde kann vorliegend ausgeschlossen werden.
Die Gemeinde Göhrde sollte daher die jederzeit widerrufliche Genehmigung zur Nutzung des Wappens mit der Auflage erteilen, dass das Gemeindewappen heraldisch richtig und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben, als Ganzes dargestellt und nicht durch andere Symbole verdeckt oder umgestaltet wird.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Göhrde
genehmigt Herrn Christof Goebel,
Schmessau Nr. 6, 29473 Göhrde einmalig die Nutzung des Gemeindewappens zur
Erstellung einer Flagge für den privaten Gebrauch.
Herr Goebel hat
dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeindewappen heraldisch und künstlerisch
einwandfrei wiedergegeben, als Ganzes dargestellt und nicht durch andere
Symbole verdeckt oder umgestaltet wird.
Die Genehmigung zur
Nutzung des Gemeindewappens kann jederzeit widerrufen werden.